Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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aus  der  Garantie  für  die  Verbindlichkeiten  der  genannten  Anstalten,  sowie  des
Leihhauses  zu  Cassel  etwa  herzuleiten  sein  könnten.

KS.  3.

Der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Cassel  giebt  von  dem  am
1.  April  1886  vorhandenen  Reservefonds  des  ihm  zugehörigen  Viehseuchefonds
denjenigen  Theil  an  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezinks  Wiesbaden
heraus,  welcher  nach  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  Pferde  beziehungsweise  des
Rindviehs,  die  bei  der  dem  1.  April  1886  zunächst  vorhergehenden  Viehzählung
ermittelt  ist,  auf  die  vorbezeichneten  acht  Gemeinden  entfällt.

KC.  4.

Der  Betrag,  welcher  gemäß  §.  110  der  Kreisordnung  von  der  dem  Kommunalverbande
  des  Regierungsbezirks  Cassel  gemäß  §.  26  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1875  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  überwiesenen
Jahresrente  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
abzutreten  ist,  wird  in  der  Art  berechnet,  daß  der  auf  die  acht  Gemeinden  entfallende
  Antheil  an  der  gesammten  Jahresrente  von  91  428  Mark  zur  einen
Hälfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhalts,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem
Maßstabe  der  durch  die  Zählung  vom  1.  Dezember  1885  festgestellten  Zahl  der
Civilbevölkerung  ermittelt  wird.

Die  Festsetzung  der  hiernach  sich  ergebenden  Summe  erfolgt  durch  die
beiderseitigen  Verwaltungsausschüsse.

C.  5.

Im  Uebrigen  zahlt  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Cassel  an
den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  am  1.  April  1886
ein=  für  allemal  eine  Abfindungssumme  von  250  000  Mark,  durch  welche  alle
Ansprüche  des  letzteren  Verbandes  gegen  den  ersteren  aus  der  gegenwärtigen
Auseinandersetzung,  wegen  der  Eingangs  aufgeführten  acht  Gemeinden,  unter
Ausschluß  jeder  Nachforderung  beglichen  werden.

Von  dieser  Abfindungssumme  sind  jedoch  25  .000  Mark  zurückzuzahlen,
wenn  ein  Anspruch  der  bezeichneten  Gemeinden  auf  fernere  unentgeltliche  Mitbenutzung
  der  Landeshospitäler  zu  Haina  und  Merxhausen  in  der  bisherigen
Weise  im  Rechtswege  erstritten  werden  sollte.

K.  6.
Die  Kosten  für  die  Unterbringung  derjenigen  Personen,  welche  am  1.  April
1886  aus  den  vorbezeichneten  acht  Gemeinden  in  den  kommunalständischen  Anstalten
  des  Regierungsbezirks  Cassel  untergebracht  sind,  wobei  von  den  Land-