Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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krankenhäusern nur das in Hanau in Betracht kommt, fallen, soweit dieselben 
nicht bisher von Gemeinden oder Privaten getragen worden und ferner zu tragen 
sind, und so lange der für die Unterbringung maßgebende Grund fortbesteht, dem 
Kommunalverbande des Regierungsbezirks Wiesbaden zur Last. Auf Korrigenden 
findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als deren Verurtheilung wegen 
einer innerhalb des Bezirks jener Gemeinden verübten Gesetzesübertretung erfolgt ist. 
Dem Kommunalverbande des Regierungsbezirks Wiesbaden wird das Recht 
eingeräumt, den ferneren Verbleib jener Personen in den kommunalständischen 
Anstalten des Regierungsbezirks Cassel zu den Verpflegungssätzen zu verlangen, 
welche für dieselben jeweilig zu entrichten sein würden, wenn die vorbezeichneten 
acht Gemeinden dem Regierungsbezirke Cassel weiter angehörten. Die gleichen 
Sätze kommen auch für diejenigen Personen in Anrechnung, welche sich am 
1. April 1886 in dem Genusse von Freistellen befinden; das Aufrücken in Frei- 
stellen findet ferner nicht statt. 
Im Falle anderweitiger Unterbringung hat der Kommunalverband des 
Regierungsbezirks Wiesbaden auch die Kosten des Transports in die Heimath 
beziehungsweise in die von ihm zu bezeichnende Anstalt zu tragen. 
S. 7. 
Soweit eine Unterbringung verwahrloster Kinder aus den gedachten acht 
Gemeinden auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878 
(Gesetz-Samml. S. 132) seitens des kommunalständischen Verbandes des Re- 
gierungsbezirks Cassel stattgefunden hat, liegt vom 1. April 1886 ab die Ver- 
pflichtung zur ferneren Unterbringung, sowie zur Tragung der Kosten eines 
dieserhalb etwa erforderlichen Transports dem kommunalständischen Verbande des 
Regierungsbezirks Wiesbaden ob. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. März 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer. 
(Nr. 9111.)
	        
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