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Znin und zum Wahlorte des Wahlbezirks Gnesen-Witkowo, welcher einen Ab-
geordneten zu wählen hat, die Stadt Gnesen bestimmt. Im Uebrigen treten in
Bezug auf die Eintheilung der Wahlbezirke für die Wahlen zum Abgeordnetenhause
die neuen Kreise an die Stelle derjenigen Kreise, aus welchen sie gebildet worden
sind. Soweit mit neu gebildeten Kreisen Bestandtheile anderer Kreise vereinigt
werden, treten dieselben den bezüglichen Wahlbezirken der neuen Kreise hinzu.
S. 3.
Die in Folge der Bildung der neuen Kreise erforderlich werdenden Aus-
einandersetzungen sind auf dem im F§. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-
Samml. S. 237) bezeichneten Wege mit der Maßgabe zu bewirken, daß in der
Provinz Posen an die Stelle des Bezirksausschusses die Bezirksregierung tritt.
d. 4.
Insoweit in Folge der Bildung neuer Kreise in der Provinz Westpreußen
Amtsbezirke verschiedenen Kreisen angehören werden, erfolgen die in Folge hiervon
nothwendigen Abänderungen in der Wbgrenzung der Amtsbezirke auf Grund von
Vorschlägen des Bezirksausschusses durch den Minister des Innern.
S. 5.
In Bezug auf die Besetzung der Stellen der Landräthe in der Provinz
Posen kommen an Stelle der Vorschriften im F. 16 des Gesetzes, betreffend die
Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, vom 11. März 1879 (Gesetz-
Samml. S. 160), sowie in dem Gesetze vom 23. Mai 1883 (Gesetz-Samml.
S. 99) die bis zum 1. Januar 1887 gültig gewesenen Bestimmungen bis auf
Weiteres wieder in Anwendung.
d. 6.
Der Zeitpunkt, zu welchem die neuen Eintheilungen der Kreise und be-
ziehungsweise der Wahlbezirke für die Wahlen zum Abgeordnetenhause in Kraft
treten, wird von dem Minister des Innern bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz.