Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen; er 
bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare für Zwecke der kommunalen 
Provinzialverwaltung (d. 99). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem 
„Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann 
jedes Mitglied des Provinziallandtages innerhalb vier und zwanzig Stunden Ein- 
spruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über den 
Einspruch steht dem Provinziallandtage zu. 
§S. 43. 
IX. Der Provinziallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche 
die Provinz oder einzelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu 
richten. 
C. 44. 
X. Der Provinziallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen son- 
stigen Geschäfte wahr. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen 
Geschäften. 
Stellung des Provinzialausschusses im Allgemeinen. 
. 45. 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes 
wird ein Provinzialausschuß bestellt. 
Zusammensetzung des Provinzialausschusses. 
S. 46. 
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch das 
Provinzialstatut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn 
Mitgliedern. 
Außerdem ist der Landesdirektor von Amtswegen Mitglied des Provinzial= 
ausschusses. 
Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Provinzialausschusses. 
§S. 47. 
Der Vorsitzende, die Mitglieder des Provinzialausschusses und aus der 
Zahl der letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden von dem Provinzial= 
landtage gewählt. 
Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte der- 
selben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen. 
Die Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge, in welcher dieselben 
einzuberufen sind, wird durch das Provinzialstatut bestimmt.
	        
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