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führung des Fischereigesetzes in der Provinz Preußen und betreffend die Abände-
rung dieser Verordnung, außer Kraft gesetzt.
Die bestehenden provinzialrechtlichen Vorschriften über das Eigenthum der
Gewässer oder die Grenzen der Fischereiberechtigungen werden durch diese Ver-
ordnung nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887.
(L. S,) Wilhelm.
Lucius.
(Nr. 9231.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz
ommern. Vom 8. August 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(Gesetz= Samml. S. 197 ff.), für die Provinz Pommern, nach Anhörung des
Provinziallandtages, was folgt:
K. 1.
(Lu F. 3 des Gesetes.) In der Oder soll als Grenze der Binnenfischerei gegen die Küstenfischerei gelten:
der Chausseedamm zwischen Stettin und Alt-Damm mit der Maßgabe,
daß im Hafengebiete der Stadt Stettin die Unterbaumbrücke die Grenze
bildet.
Die unterhalb dieser Linie belegenen Theile der Oder nebst Ver-
bindungskanälen, der Dammsche See nebst seinen Verbindungen mit
der Oder, das Papenwasser, das Haff, dessen Ausflüsse in die Ostsee
(die Peene, die Swine und die Dievenow mit ihren Seitenarmen) und
die mit diesen Gewässern ohne zwischenliegende Flußläufe in offenem
Zusammenhange stehenden Buchten und Seen (Neuwarper See, Usedomer
See, Achterwasser, Wiek, Vietziger See, Camminer Bodden, Fritzower
See u. s. w.) gehören der Küstenfischerei an.
. 2.
(Zu §. 22 Liffer 1 Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vorschriften
des Gesetzes.) Anwendung:
1) die Fischerei auf Fischlaich und Fischbrut ist verboten;