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e) ein durch Sachverständige zu bestimmender Prozentsatz von dem ur-
sprünglichen Anlagekapital, jedoch nur sofern zur Zeit der Erwerbung
der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich
verschlechtert haben sollte.
Die von der Königlich Württembergischen Regierung in dem mehrfach
erwähnten Abkommen gegenüber dem Reich übernommenen Rechte und Pflichten
gehen alsdann hinsichtlich der im Preußischen Gebiet belegenen Bahnstrecken auf
die Königlich Preußische Regierung über, welche sich verpflichtet, die Königlich
Württembergische Regierung wegen aller diesbezüglichen Ansprüche des Reichs zu
vertreten.
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß,
falls die Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufs-
rechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigenthums-
verhältnissen der betreffenden Bahn nie eine Unterbrechung des Betriebes auf der-
selben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes
unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahn-
linie zuvor eine den Verhältnissen anpassende geeignete Verständigung Platz
greifen soll.
Artikel 15.
Für den Fall, daß die Königlich Württembergische Regierung sich veranlaßt
sehen möchte, die im Königlich Preußischen Gebiete hergestellten Bahnstrecken
künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege
einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung ganz oder theilweise zu
überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung
erforderlich, und wird alsdann über die einer Abänderung bedürfenden Punkte
des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den beiderseitigen Regierungen
verabredet werden.
Artikel 16.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung desselben
entspringende Streitfragen zwischen den beiderseitigen kontrahirenden Regierungen
sollen schiedsrichterlich erledigt werden.
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen
nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden
Staaten angehörige unparteiische Schiedsmänner, welche einen fünften sich bei—
ordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig
entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des
fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen,
gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Znweck zu
bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer von
den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde.
(Nr. 9243.)