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vertrag,
betreffend
den Uebergang des Oberlausitzer Eisenbahnunternehmens auf den Staat.
Jnischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re-
gierungsrath Kirchhoff als Kommissarius des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissarius des Finanz-
ministers einerseits, und der Direktion der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor-
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
F. 1.
Die Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr
gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und
Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien=
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Oberlausitzer Eisenbahnunternehmen
zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den
Preußischen Staat über.
. 2.
Der für die Abtretung dieser Rechte (I. 1) vom Staate zu zahlende Kauf-
preis beträgt 6 480 000 Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihe, sowie alle sonstigen
Schulden der Oberlausitzer Eisenbahngesellschast als Selbstschuldner.
§S. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
S. 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft, gegen Abtretung