Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Oberlausitzer Eisenbahnunternehmens auf den Staat. 
  
Jnischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re- 
gierungsrath Kirchhoff als Kommissarius des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
und den Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissarius des Finanz- 
ministers einerseits, und der Direktion der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft 
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie 
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor- 
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
F. 1. 
Die Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr 
gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien= 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Oberlausitzer Eisenbahnunternehmen 
zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den 
Preußischen Staat über. 
. 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (I. 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 6 480 000 Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihe, sowie alle sonstigen 
Schulden der Oberlausitzer Eisenbahngesellschast als Selbstschuldner. 
§S. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
S. 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft, gegen Abtretung
	        
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