Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividenden- 
scheinen und Talons, eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je sieben Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen 
der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von „Drei- 
hundert Mark“ mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1887, 
b) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien à 600 Mark Staatsschuldverschrei- 
bungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von 
„Viertausend Mark“ mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1887. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche 
wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
S. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
S. 6. 
Das Eigenthum der Oberlausitzer Eisenbahn geht mit der Perfektion dieses 
Vertrages auf den Preußischen Staat über. Es soll jedoch bereits vom 1. Ja- 
nuar 1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Oberlausitzer Eisenbahn- 
unternehmens, welche von der Königlichen Staatsregierung (zur Zeit durch die 
Königliche Eisenbahndirektion zu Erfurt) in Gemäßheit der Verträge vom 21. Fe- 
bruar und 30. April 1878 geführt worden, in Gemäßheit der Bestimmungen 
des gegenwärtigen Vertrages unter Auflösung des bisher bestehenden Vertrags- 
verhältnisses lediglich für Rechnung des Staates erfolgen, so daß die Zahlung 
der Gewinnantheile an die Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft bereits für die Zeit 
vom 1. Januar 1887 ab in Wegfall kommt. 
(Nr. 9180.) 9°
	        
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