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geschlossen ist, so ist auf Antrag eines jeden Betheiligten ein anderer Notar zu
ernennen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 13. April 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Lucius. v. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9267.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und den
Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im
Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind. Vom 23. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1885 zur Ergänzung des §. 7
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 127), was folgt:
Die nach §. 8 Absatz 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-
versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-
Gesetzbl. S. 287), sowie die nach F. 12 Absatz 2 des Reichsgesetzes, betreffend
die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligter
Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) im Verwaltungs-
streitverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten unterliegen der Entscheidung des
Bezirksausschusses.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der
Revision zulässig.
i-
In den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein und in der Rheinprovinz
tritt diese Verordnung gleichzeitig mit dem Gesetze über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 23. März 1888.
(L. S.) Friedrich.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
v. Puttkamer. v. Maybach. v. Boetticher.
(Tr. 9266—9207.)