Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha: 
Höchstihren Staatsrath Otto Gebhardt, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich, vorbehaltlich gesetzlicher 
Ermächtigung, bereit: 
A. Eisenbahnen im Herzogthum Gotha zu bauen und zu betreiben: 
a) von der Station Ohrdruf der Linie Gotha-Ohrdruf nach der 
Station Gräfenroda oder einem in der Nähe belegenen Punkte 
der Linie Neudietendorf—Ritschenhausen, 
b) von der Station Georgenthal oder einem in der Nähe belegenen 
Punkte der Linie Gotha-Ohrdruf nach Tambach, 
c) von der Station Ballstädt oder einem in der Nähe belegenen 
Punkte der Linie Gotha-Leinefelde nach Herbsleben, 
d) von einem in der Nähe von Bufleben belegenen Punkte der Linie 
Gotha—Leinefelde nach Großenbehringen; 
B. für eine Nebenbahn von der Station Schnepfenthal oder einem in der 
Nähe belegenen Punkte der Linie Fröttstädt—Friedrichroda nach der 
Station Georgenthal oder einem in der Nähe belegenen Punkte der 
Linie Gotha—Ohrdruf einen Entwurf aufzustellen und sobald als thunlich, 
jedoch nicht vor dem Zeitpunkte zur Ausführung zu bringen, zu welchem 
das Vertragsverhältniß mit dem gegenwärtigen Pächter der Bahn 
Fröttstädt—Friedrichroda seine Endschaft erreicht (Artikel III Nr. 3 
litt. b, Artikel V.). 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen. 
Artikel II. 
Die Spurweite der Geleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen 
betragen. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel 1 bezeich- 
neten Eisenbahnen soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, 
einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Linien wie bezüglich der 
Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Herzoglich Salchsischen 
Regierung thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prü- 
fung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wege- 
übergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallel= 
wegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Gebäude der Herzoglichen 
Regierung vorbehalten. 
Ges. Samml. 1888 (Pr. 9272.) 18
	        
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