Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha:
Höchstihren Staatsrath Otto Gebhardt,
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich, vorbehaltlich gesetzlicher
Ermächtigung, bereit:
A. Eisenbahnen im Herzogthum Gotha zu bauen und zu betreiben:
a) von der Station Ohrdruf der Linie Gotha-Ohrdruf nach der
Station Gräfenroda oder einem in der Nähe belegenen Punkte
der Linie Neudietendorf—Ritschenhausen,
b) von der Station Georgenthal oder einem in der Nähe belegenen
Punkte der Linie Gotha-Ohrdruf nach Tambach,
c) von der Station Ballstädt oder einem in der Nähe belegenen
Punkte der Linie Gotha-Leinefelde nach Herbsleben,
d) von einem in der Nähe von Bufleben belegenen Punkte der Linie
Gotha—Leinefelde nach Großenbehringen;
B. für eine Nebenbahn von der Station Schnepfenthal oder einem in der
Nähe belegenen Punkte der Linie Fröttstädt—Friedrichroda nach der
Station Georgenthal oder einem in der Nähe belegenen Punkte der
Linie Gotha—Ohrdruf einen Entwurf aufzustellen und sobald als thunlich,
jedoch nicht vor dem Zeitpunkte zur Ausführung zu bringen, zu welchem
das Vertragsverhältniß mit dem gegenwärtigen Pächter der Bahn
Fröttstädt—Friedrichroda seine Endschaft erreicht (Artikel III Nr. 3
litt. b, Artikel V.).
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen.
Artikel II.
Die Spurweite der Geleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen
betragen.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel 1 bezeich-
neten Eisenbahnen soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge,
einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu-
stehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Linien wie bezüglich der
Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Herzoglich Salchsischen
Regierung thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prü-
fung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wege-
übergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallel=
wegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Gebäude der Herzoglichen
Regierung vorbehalten.
Ges. Samml. 1888 (Pr. 9272.) 18