Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher- 
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien,Lagerplätze, Korrektionen von Wegen 
oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Be- 
stimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benach. 
barten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig 
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten 
und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten soll frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten 
und Abgaben erfolgen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Bau- 
pläne und der bei der Bauausführung oder nach der Betriebseröffnung der be- 
treffenden Bahnstrecken innerhalb eines Jeitraumes von zwei Jahren etwa erforderlich 
werdenden Ergänzungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher 
die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen 
Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner 
die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von 
Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu 
enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbabn- 
verwaltung, gegen Zahlung der hierfür vereinbarten Beträge, in den Besitz der 
erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Ueberweisung 
nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres 
die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzoglich Sächsische 
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig 
ertheilen wird. 
Der für den Grunderwerb erwachsene Aufwand einschließlich der etwaigen 
Kosten des Enteignungsverfahrens ist für jede Bahn nach beendeter Schluß- 
vermessung besonders zu berechnen und der Eisenbahnverwaltung alsdann von der 
Herzoglich Süächsischen Regierung insoweit zu erstatten, als derselbe den nach den 
vereinbarten Einheitssätzen sich ergebenden Gesammtbetrag übersteigt. 
Auf diesenigen Anlagen, welche nach der Betriebseröffnung innerhalb eines 
Zeitraumes von zwei Jahren nothwendig werden sollten, findet die Verpflichtung 
der Herzoglichen Regierung zur Beschaffung des hierzu erforderlichen Grund und 
Bodens nur mit der Maßgabe statt, daß der Erwerb von Gebäuden zu den ver- 
einbarten Einheitssätzen von der Königlich Preußischen Regierung nicht verlangt 
werden kann. 
Die im Artikel III Nr. 1 sowie vorstehend im Artikel IV getroffenen Ver- 
einbarungen finden sinngemäße Anwendung auch auf die Herstellung einer Halte- 
stelle für den Güterverkehr bei Emleben an der Bahn Gotha—-Ohrdruf, einer Halte- 
stelle für den Personen= und Wagenladungsverkehr bei der Kindlebener Straße 
an der Bahn Gotha—Leinefelde, einer Holzladerampe auf Bahnhof Waltershausen 
oder einem anderen geeigneten Punkte der Bahn Fröttstädt—Friedrichroda, sowie 
endlich eines Ladegeleises in der Nähe von Georgenthal an der Bahn Georgenthal- 
(kr. 9272) 18“
	        
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