Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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a) die Bahn Gotha-Ohrdruf nach Maßgabe der zwischen der Herzog- 
lichen Regierung und der Königlich Preußischen Regierung wegen des 
Betriebes dieser Bahn bestehenden Abmachungen, 
b) die Bahn Fröttstädt- Friedrichroda nach Maßgabe der zwischen der 
Herzoglichen Regierung und dem Betriebsunternehmer dieser Bahn 
getroffenen Vereinbarungen. 
Vom 1. April 1889 ab tritt die Königlich Preußische Regierung in den 
Vertrag wegen Verpachtung der Bahn Fröttstädt—Friedrichroda, sowie in die 
Verträge über die auf Station Waltershausen dieser Bahn besonders verpachteten 
Räumlichkeiten ein, falls der zeitige Betriebsunternehmer der Bahn auf eine Fort- 
setzung seines Pachtverhältnisses mit der Königlich Preußischen Regierung nicht 
noch verzichten sollte. Eine etwaige Abfindung des Pächters im Falle des Ver- 
zichts übernimmt die Herzogliche Regierung, während die Königlich Preußische 
Regierung sich für diesen Fall bereit erklärt, die dem Pächter gehörenden Be- 
triebsmittel dieser Bahn gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen, sofern 
dieselben sich in betriebsfähigem und ordnungsmäßigem Zustande befinden. 
Die Herzogliche Regierung verpflichtet sich, die dem Pächter der Bahn 
Fröttstädt—Friedrichroda auf Station Waltershausen gehörenden Immobilien, und 
zwar: einen Materialienschuppen, einen Eiskeller und ein Reservegeleis, sowie den 
dem Pächter gehörenden Theil des Kohlenschuppens, welche Anlagen zum ord- 
nungsmäßigen Betriebe der Bahn nicht entbehrt werden können, nach Auflösung 
des mit dem Pächter bestehenden Vertragsverhältmisses aus dem ihr verbleibenden 
vereinigten Reserve= und Erneuerungsfonds dieser Bahn (Artikel III Nr. 3) zu 
erwerben oder geeigneten Ersatz zu beschaffen und der Königlich Preußischen Re- 
gierung zum Eigenthum zu übergeben. 
Artikel VII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen, während Eigenthum und Betrieb der Bahnen an einen Privatunter- 
nehmer nur mit Zustimmung der Herzoglichen Regierung abgetreten werden können. 
Artikel VIII. 
Gegemwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmachtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 26. November 1887. 
(I. S.) Siegert. (L. S.) Dr. Micke. (I. S.) Gebhardt. 
(Nr. 3272.)
	        
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