Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 92 — 
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha) betreffend die seitens des 
Preußischen Staates im Herzogthum Gotha zu bauenden und 
zu betreibenden Eisenbahnen. Vom 26. November 1887. 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaischen Regierung verabredet worden, daß seitens des Preußischen Staates 
im Herzogthum Gotha mehrere neue Eisenbahnen gebaut und betrieben und die 
Bahnen Gotha-Ohrdruf und Fröttstädt—Friedrichroda zum Eigenthum über- 
nommen werden sollen, haben zum Zweck der hierdurch erforderlich gewordenen 
weiteren Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Franz Siegert, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha: 
Höchstibren Staatsrath Otto Gebhardt, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati- 
fikation, nachstehender Staatsvertrag abgeschlossen ist. 
Artikel I. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung überträgt das Auf- 
sichtsrecht über die vom Preußischen Staate im Herzogthum Gotha 
1) neu herzustellenden Bahnen: 
a) von Ohrdruf nach Gräfenroda, 
b) von Georgenthal nach Tambach, 
) von Ballstädt nach Herbsleben, 
4) von Bufleben nach Großenbehringen, 
e) von Schnepfenthal nach Georgenthal, 
2) eigenthümlich zu übernehmenden Bahnen: 
a) von Gotha nach Ohrdruf, 
b) von Fröttstädt nach Friedrichroda 
der Königlich Preußischen Regierung. 
Artikel I. 
Die Landeshobeit bleibt der Herzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten. 
Auch sollen die an den Bahnstrecken zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.