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Artikel VII.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich, von
den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnunternehmungen und dem
zu denselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben,
noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen
korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel VIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel IK.
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 26. November 1887.
(L. S.) Siegert. (I. S.) Dr. Micke. (I. S.) Gebhardt.
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotba) betreffend
die seitens des Preußischen Staates im Herzogthum Gotha zu bauenden
und zu betreibenden Eisenbabnen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschluß und zur Vollziehung des vereinbarten Staatsvertrages über die seitens
des Preußischen Staates im Herzogthum Gotha zu bauenden und zu betreibenden
Eisenbahnen zu schreiten. Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll,
welches durch die Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt gelten soll, nach-
stehende mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleich verbindliche Erklä-
rungen aufsgenommen worden:
Zu Artikel l.
Nachdem durch den Staatsvertrag vom heutigen Tage, betreffend Ueber-
nahme des Baues und Betriebes mehrerer Eisenbabnen und des Eigenthums der
Bahnen Gotha-Ohrdruf und Fröttstädt-Friedrichroda durch den Preußischen
Staat, vereinbart worden, daß nicht nur Bau und Betrieb der im Artikel 1