Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel VII. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich, von 
den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnunternehmungen und dem 
zu denselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, 
noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen 
korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel VIII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel IK. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 26. November 1887. 
(L. S.) Siegert. (I. S.) Dr. Micke. (I. S.) Gebhardt. 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotba) betreffend 
die seitens des Preußischen Staates im Herzogthum Gotha zu bauenden 
und zu betreibenden Eisenbabnen. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des vereinbarten Staatsvertrages über die seitens 
des Preußischen Staates im Herzogthum Gotha zu bauenden und zu betreibenden 
Eisenbahnen zu schreiten. Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll, 
welches durch die Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt gelten soll, nach- 
stehende mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleich verbindliche Erklä- 
rungen aufsgenommen worden: 
Zu Artikel l. 
Nachdem durch den Staatsvertrag vom heutigen Tage, betreffend Ueber- 
nahme des Baues und Betriebes mehrerer Eisenbabnen und des Eigenthums der 
Bahnen Gotha-Ohrdruf und Fröttstädt-Friedrichroda durch den Preußischen 
Staat, vereinbart worden, daß nicht nur Bau und Betrieb der im Artikel 1
	        
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