Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 140 — 
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor- 
behaltlich der den letzteren gegeneinander innerhalb wei Wochen zustehenden Klage 
bei dem Bezirksausschusse (§I. 2 des Gesetzes vom I. August 1883 über die Zu- 
gändigeet der Verwaltungs= und Vern gerichtsbehörden, Gesetz= Samml. 
237) 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem 
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise 
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden 
Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch 
die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Diese Wirkung tritt mit der ersten, nach Verkündigung des gegenwärtigen 
Gesetzes stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten auch hinsichtlich 
aller Veränderungen von Kreisgrenzen ein, welche seit dem Erlasse des Gesetzes 
vom 15. Februar 1872 (Gesetz= Samml. S. 158) erfolgt sind. 
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
S. 4. 
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden. 
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohner- 
zahl von mindestens 25 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landdkreise 
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (§. 132), zu bilden 
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden. 
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland- 
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhält- 
nisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreis- 
verbandes gestattet werden. 
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu 
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und 
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen 
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat. 
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß, vorbehaltlich 
der den Betheiligten gegeneinander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei 
dem Bezirksausschuß (§. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883). 
m 
Privatrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen 
(58. 3, 4) nicht berührt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.