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Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor-
behaltlich der den letzteren gegeneinander innerhalb wei Wochen zustehenden Klage
bei dem Bezirksausschusse (§I. 2 des Gesetzes vom I. August 1883 über die Zu-
gändigeet der Verwaltungs= und Vern gerichtsbehörden, Gesetz= Samml.
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Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden
Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch
die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Diese Wirkung tritt mit der ersten, nach Verkündigung des gegenwärtigen
Gesetzes stattfindenden Neuwahl des Hauses der Abgeordneten auch hinsichtlich
aller Veränderungen von Kreisgrenzen ein, welche seit dem Erlasse des Gesetzes
vom 15. Februar 1872 (Gesetz= Samml. S. 158) erfolgt sind.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt
zu machen.
S. 4.
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohner-
zahl von mindestens 25 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landdkreise
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (§. 132), zu bilden
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden.
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern
für ausgeschieden erklärt.
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland-
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhält-
nisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreis-
verbandes gestattet werden.
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksausschuß, vorbehaltlich
der den Betheiligten gegeneinander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei
dem Bezirksausschuß (§. 2 des Gesetzes vom 1. August 1883).
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Privatrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen
(58. 3, 4) nicht berührt.