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Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen
oder vom Meiningenschen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel XII.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestim—
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318)
und den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und
deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom
Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt sind.
Artikel XIII.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft hat den Anschluß von Zweigbahnen zu
gestatten.
Artikel XIV.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete
liegenden Theils der Bahn von Immelborn nach Liebenstein erwerben sollte,
werden die kontrahirenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines
ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maßregeln
verständigen. Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an
das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch
die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit-
zuübertragen.
Artikel XV.
Dieser Vertrag soll in zwei Eremplaren ausgefertigt und beiderseits zur
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider-
seitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 28. November 1887.
(L. 8S.) D'Avis. (L. S.) Heim.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9257.) 5