Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

¾sb
Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtzgerichte  Alfeld,  Moringen,  Göltingen  und  Uslar,  S.  17.  —  Bekanntmachung  der  nach

dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  18.

 

(Nr.  9259.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Alfeld,  Moringen,  Göttingen  und
Uslar.  Vom  1.  März  1888.

Ar  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizmiister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  J.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Alfeld  gehörigen  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Alfeld,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtzgerichts  Moringen  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Espol,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Eddigehausen  und  Settmarshausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Allershausen,  Bollensen  und  Lauenförde,  der  selbständigen  Gutsbezirke
Bodenfelde  Forst,  Knobben-Delliehausen,  Steimke  und  Winnefeld-Würrigsen,
  sowie  für  diejenigen  Grundstücke,  welche  früher  zum  selbständigen
  Gutsbezirk  Schoningen  Forst  gehörten,  jedoch  neuerlich  den
Gemeinden  Delliehausen  und  Dinkelhausen  zugetheilt  sind,
am  1.  April  1888  beginnen  soll.
Berlin,  den  1.  März  1888.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

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Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9259.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1888.