— 55 —
G. 10.
Zur Eintragung eines erhöhten Zinsfußes nach Maßgabe des §. 25 des
Gesetzes über den Eigenthumserwerb bedarf es nicht der Einwilligung der nach
dem Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes gleich= oder nachstehend eingetragenen
Gläubiger.
KE. 11.
Privilegien zur Sicherung einer Forderung und gesetzliche Hypotheken be-
gründen nur einen Anspruch auf Bewilligung einer zur Sicherung der Forderung
hinreichenden Hypothek.
Die Eintragung einer gerichtlichen Hypothek (Artikel 2123 des bürgerlichen
Gesetzbuchs) findet nur nach Maßgabe der §#. 6 bis 12 des Gesetzes, betreffend
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, statt.
Jeder Erbschaftsgläubiger und Legatar kann verlangen, daß die Erben die
Eintragung der in Artikel 2111 Absatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Verfügungsbeschränkung bewilligen. Die Eintragung eines oder mehrerer Erben
als Eigenthümer ist nicht Voraussetzung der Eintragung der Verfügungs-
beschränkung.
§. 12.
Die gesetzliche Hypothek der Ehefrau (Artikel 2121 des bürgerlichen Gesetz-
buchs) begründet für dieselbe nur die Befugniß, wegen des gesetzlich in die Ver-
waltung des Ehemannes gekommenen oder als Heirathsgut eingebrachten Ver-
mögens innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Verwaltung oder der Ein-
bringung, die Eintragung einer Kautionshypothek zu verlangen.
Erwirbt der Ehemann nach dem Beginn der Verwaltung oder der Ein-
bringung ein Grundstück, so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres,
vom Erwerb des Grundstücks an gerechnet, verlangt werden.
Ist die gesetzliche Hypothek der Ehefrau vor dem Inkrafttreten der ein-
geführten Gesetze erworben, so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres
nach diesem Zeitpunkte und wegen aller Forderungen verlangt werden, deren Ein-
tragung nach den bisherigen Vorschriften verlangt werden konnte.
Die Vorschriften der Artikel 551 bis 553 des Rheinischen Handelsgesetz-
buchs werden aufgehoben.
. 13.
An die Stelle des F. 29 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb tritt die
nachstehende Bestimmung:
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten
und dritten Abtheilung gleich= oder nacheingetragenen Berechtigten einwilligen,
welche vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze eingetragen oder vor-
gemerkt sind.
(Xr. 9205,)