Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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G. 10. 
Zur Eintragung eines erhöhten Zinsfußes nach Maßgabe des §. 25 des 
Gesetzes über den Eigenthumserwerb bedarf es nicht der Einwilligung der nach 
dem Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes gleich= oder nachstehend eingetragenen 
Gläubiger. 
KE. 11. 
Privilegien zur Sicherung einer Forderung und gesetzliche Hypotheken be- 
gründen nur einen Anspruch auf Bewilligung einer zur Sicherung der Forderung 
hinreichenden Hypothek. 
Die Eintragung einer gerichtlichen Hypothek (Artikel 2123 des bürgerlichen 
Gesetzbuchs) findet nur nach Maßgabe der §#. 6 bis 12 des Gesetzes, betreffend 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, statt. 
Jeder Erbschaftsgläubiger und Legatar kann verlangen, daß die Erben die 
Eintragung der in Artikel 2111 Absatz 2 des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen 
Verfügungsbeschränkung bewilligen. Die Eintragung eines oder mehrerer Erben 
als Eigenthümer ist nicht Voraussetzung der Eintragung der Verfügungs- 
beschränkung. 
§. 12. 
Die gesetzliche Hypothek der Ehefrau (Artikel 2121 des bürgerlichen Gesetz- 
buchs) begründet für dieselbe nur die Befugniß, wegen des gesetzlich in die Ver- 
waltung des Ehemannes gekommenen oder als Heirathsgut eingebrachten Ver- 
mögens innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Verwaltung oder der Ein- 
bringung, die Eintragung einer Kautionshypothek zu verlangen. 
Erwirbt der Ehemann nach dem Beginn der Verwaltung oder der Ein- 
bringung ein Grundstück, so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres, 
vom Erwerb des Grundstücks an gerechnet, verlangt werden. 
Ist die gesetzliche Hypothek der Ehefrau vor dem Inkrafttreten der ein- 
geführten Gesetze erworben, so kann die Eintragung noch innerhalb eines Jahres 
nach diesem Zeitpunkte und wegen aller Forderungen verlangt werden, deren Ein- 
tragung nach den bisherigen Vorschriften verlangt werden konnte. 
Die Vorschriften der Artikel 551 bis 553 des Rheinischen Handelsgesetz- 
buchs werden aufgehoben. 
. 13. 
An die Stelle des F. 29 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb tritt die 
nachstehende Bestimmung: 
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers 
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten 
und dritten Abtheilung gleich= oder nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, 
welche vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze eingetragen oder vor- 
gemerkt sind. 
(Xr. 9205,)
	        
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