Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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g. 35. 
Der Nießbrauch an einem Grundstück gehört in Ansehung der Zwangs- 
vollstreckung nicht zum unbeweglichen Vermögen. 
S. 36. 
Ist im Falle der Zwangsversteigerung das Grundstück verpachtet oder 
vermiethet, so kann der Ansteigerer den Vertrag aufkündigen. Die Frist oder 
Zeit für die Kündigung ist, falls eine kürzere Frist oder nähere Zeit nicht be- 
dungen war, die gesetzliche oder ortsübliche (Artikel 1748 des bürgerlichen Gesetz- 
buchs). Schadensersatzansprüche wegen Aufhebung des Vertrages können nur 
gegen den Verpächter oder Vermiether geltend gemacht werden. 
F. 37. 
Die von dem Bieter zu leistende Sicherheit (9§. 62, 64 des Gesetzes, 
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 
1883) kann auch durch Stellung eines als Selbstschuldner haftenden zahlungs- 
fähigen Bürgen geleistet werden. Bietet der Schuldner oder der Eigenthümer 
des Grundstücks, so findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
S. 38. 
Die Vorschriften der 9#. 19 bis 21, 25 bis 29, 31 bis 38, 84, 101 
bis 106, 109 bis 114, 116 bis 127, 130 bis 136, 138 und 159 des Gesetzes, 
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, finden auf das 
Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsvollstreckung, insbesondere 
in den Fällen der Enteignung und bei der Vertheilung von Feuerversicherungs- 
geldern entsprechende Anwendung. 
Die Anberaumung des Termins zur Belegung und Vertheilung des Kauf- 
preises erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind: derjenige, welcher die Ver- 
äußerung des Grundstücks betrieben hat, der Erwerber, der bisherige Eigenthümer, 
jeder persönliche Schuldner und wer Befriedigung aus dem Kaufgelde zu ver- 
langen berechtigt ist. Als Interessenten des Versshrens gelten an Stelle der in 
§. 21 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen, Bezeichneten diejenigen Realberechtigten, welche zur Zeit des Eingangs 
des Antrags aus dem Grundbuche ersichtlich sind; bei der Vertheilung von 
Feuerversicherungsgeldern diejenigen, welche ihre Ansprüche dem Versicherer an- 
gemeldet haben. 
d. 39. 
Auf die von dem Konkursverwalter beantragte Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltung (d. 116 der Konkursordnung) finden die Bestimmungen des 
Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 
Anwendung.
	        
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