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theilung sind die Namen der nach Inhalt der Anzeige ihm im Range vorgehenden
oder gleichstehenden Berechtigten und der Betrag ihrer Forderungen anzugeben.
Auch hat das Amtsgericht den vom Eigenthümer nicht angezeigten Berech-
tigten, deren Vorhandensein ihm amtlich bekannt ist, von der nicht erfolgten An-
zeige ihrer Berechtigung Mittheilung zu machen.
K. 47.
Das Anmtsgericht kann die Befolgung der Ladung (§. 44) und die Er-
füllung der den Geladenen auferlegten Verpflichtungen unter Androhung von
Geldstrafen bis 150 Mark erzwingen.
K. 48.
Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen Personen, welche ver-
meinen, daß ihnen an einem Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder irgend ein anderes
der Eintragung in das Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre An-
sprüche vor Ablauf einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei dem Amtsgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks anzumelden.
g. 49.
Den Tag, an welchem die im F. 48 vorgeschriebene Ausschlußfrist be-
ginnen soll, bestimmt der Justizminister durch eine in der Gesetz Sammlung zu
veröffentlichende Verfügung, sobald die nach den I#. 44 bis 46 zu veranlassenden
Vernehmungen und Ermittelungen im Wesentlichen beendigt sind.
S. 50.
Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der im F§. 48 bezeichneten
Frist bis zu dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein
anderes in das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen dasselbe,
falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze anmelden.
g. 51.
Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind diejenigen Berechtigten frei,
welche der Eigenthümer in Gemäßheit des §. 44 Nr. 4 vor Ablauf der Aus-
schlußfrist (66. 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
. 52.
Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem Anmeldenden auf Ver-
langen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung vor einem
vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem früher angemeldeten Rechte oder
Nr. 9265.)