Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 69 — 
Auf den Gerichtsschreiber findet die Vorschrift des Artikel 19, auf die Zeugen 
finden die Vorschriften der Artikel 21, 22 der vorbezeichneten Verordnung vom 
25. April 1822 entsprechende Anwendung. Die Ausfertigung einer Verhandlung 
erfolgt nur auf Antrag. Der Ausfertigungsvermerk ist von dem Richter, unter 
Beidrückung des Gerichtssiegels, zu unterschreiben. 
S. 74. 
Die Kosten für die den Amtsgerichten durch dieses Gesetz übertragenen Ge— 
schäfte werden, insoweit nicht die zur Grundbuchordnung erlassenen Kostenbestim- 
mungen Anwendung finden, nach dem beiliegenden Kostentarif erhoben. 
. 75. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1889 in Kraft. 
*v 
Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten das Gesetz, betreffend den erleichterten 
Abverkauf kleiner Grundstücke, vom 3. März 1850 (Gesetz Samml. S. 145) und 
die §§. 2 bis 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 
13. April 1841 über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grund- 
stücken, vom 27. Juni 1860 (Gesetz= Samml. S. 384) in Kraft. Hinsichtlich 
der Verwendung der festgesetzten Kaufgelder und Ausgleichungskapitalien nach 
Maßgabe dieser Gesetze finden die in den landrechtlichen Theilen der Rheinprovinz 
geltenden Vorschriften Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. April 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Lucius. v. Friedberg. 
v. Boetticher v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
Kostentarif. 
Hinsichtlich der in Grundbuchsachen und für die in §§. 22, 70, 71 des 
Gesetzes bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehenden Kosten 
kommen außer dem Kostentarif zur Grundbuchordnung und den Bestimmungen 
des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 
(GesetzSamml. S. 145) und des Gesetzes vom 21. März 1882 (Gesetz-Samnl. 
S. 129) nachstehende Vorschriften zur Anwendung. 
Vorbemerkung. 
Bei Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs) welche für 
Beträge von je 3, 30, 75, 150, 300, 600, 1 500, 3000 und 6 000 Mark 
(Nr. 9265.) 15“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.