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Auf den Gerichtsschreiber findet die Vorschrift des Artikel 19, auf die Zeugen
finden die Vorschriften der Artikel 21, 22 der vorbezeichneten Verordnung vom
25. April 1822 entsprechende Anwendung. Die Ausfertigung einer Verhandlung
erfolgt nur auf Antrag. Der Ausfertigungsvermerk ist von dem Richter, unter
Beidrückung des Gerichtssiegels, zu unterschreiben.
S. 74.
Die Kosten für die den Amtsgerichten durch dieses Gesetz übertragenen Ge—
schäfte werden, insoweit nicht die zur Grundbuchordnung erlassenen Kostenbestim-
mungen Anwendung finden, nach dem beiliegenden Kostentarif erhoben.
. 75.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1889 in Kraft.
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Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten das Gesetz, betreffend den erleichterten
Abverkauf kleiner Grundstücke, vom 3. März 1850 (Gesetz Samml. S. 145) und
die §§. 2 bis 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom
13. April 1841 über den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grund-
stücken, vom 27. Juni 1860 (Gesetz= Samml. S. 384) in Kraft. Hinsichtlich
der Verwendung der festgesetzten Kaufgelder und Ausgleichungskapitalien nach
Maßgabe dieser Gesetze finden die in den landrechtlichen Theilen der Rheinprovinz
geltenden Vorschriften Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. April 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Lucius. v. Friedberg.
v. Boetticher v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Kostentarif.
Hinsichtlich der in Grundbuchsachen und für die in §§. 22, 70, 71 des
Gesetzes bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehenden Kosten
kommen außer dem Kostentarif zur Grundbuchordnung und den Bestimmungen
des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879
(GesetzSamml. S. 145) und des Gesetzes vom 21. März 1882 (Gesetz-Samnl.
S. 129) nachstehende Vorschriften zur Anwendung.
Vorbemerkung.
Bei Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs) welche für
Beträge von je 3, 30, 75, 150, 300, 600, 1 500, 3000 und 6 000 Mark
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