Das Unschädlichkeitszeugniß darf nur ertheilt werden, wenn das abzutretende
Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von geringem Werth und Umfang
ist, und wenn die auferlegte Geldabgabe oder das verabredete Kaufgeld, oder
das eingetauschte Grundstück den Ertrag oder den Werth des Trennstücks erreicht,
auch das Hauptgut durch den Tausch an Werth nicht verliert oder bei unent-
geltlicher Abtretung die durch die öffentliche Anlage herbeigeführte Werthserhöhung
des Hauptgutes den Werth des Trennstückes erreicht.
Sind die Bedingungen für die Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses bei
einem der beiden Güter, zwischen denen ein Austausch bewirkt werden soll, vor-
handen, bei dem anderen nicht, so ist nur bei jenem das gegenwärtige Gesetz
anzuwenden, für das andere bleibt es bei den allgemeinen Gesetzen, nach welchen
die Einwilligung der einzelnen, im F. 1 genannten Berechtigten erforderlich ist.
Wenn bei einer Vertauschung der Werth des abzutretenden Trennstücks
mehr beträgt, als der Werth des einzutauschenden Grundstücks, so ist eine Aus-
gleichung durch Kapitalzahlung zulässig.
S. 3.
Das veräußerte Trennstück scheidet aus dem dinglichen Verbande des Haupt-
gutes, zu welchem es bisher gehört hat, aus, und die ihm auferlegte Geldabgabe
oder das Kaufgeld, oder das eingetauschte Grundstück und das etwa festgesezte
Ausgleichungskapital treten in Beziehung auf die im §. 1 genannten Berechtigten
an die Stelle des Trennstücks.
S. 4.
Für die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Unschädlichkeits-
zeugnisses sind folgende Vorschriften maßgebend:
1) Wenn das Tremnstück gegen Auferlegung einer Geldabgabe abgetreten
ist, so muß die Geldabgabe bei der Abschreibung auf das Trennstück
zur ersten Stelle mit dem Bemerken eingetragen werden, daß sie ein
Zubehör des Hauptgutes und die Fähigkeit des Besitzers, über sie zu
verfügen, aus dem Grundbuche des Hauptgutes zu ersehen sei.
2) Wenn das Trennstück gegen ein anderes Grundstück vertauscht ist, so
kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn gleichzeitig das eingetauschte
Grundstlick als Zubehör zugeschrieben wird; ist ein Ausgleichungskapital
festgestellt, so kommen insoweit die nachfolgend (Nr. Za, b, e und
§. 5 bis 8) bezüglich des Verkaufs und des Kaufgeldes gegebenen
Vorschriften zur Anwendung.
3) Ist das Tremstück verkauft, so kann die Abschreibung erfolgen:
a) wenn gleichzeitig das Kaufgeld mit dem zu 1 angegebenen Be-
merken auf das Trennstück zur ersten Stelle eingetragen wird;