Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Das Unschädlichkeitszeugniß darf nur ertheilt werden, wenn das abzutretende 
Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von geringem Werth und Umfang 
ist, und wenn die auferlegte Geldabgabe oder das verabredete Kaufgeld, oder 
das eingetauschte Grundstück den Ertrag oder den Werth des Trennstücks erreicht, 
auch das Hauptgut durch den Tausch an Werth nicht verliert oder bei unent- 
geltlicher Abtretung die durch die öffentliche Anlage herbeigeführte Werthserhöhung 
des Hauptgutes den Werth des Trennstückes erreicht. 
Sind die Bedingungen für die Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses bei 
einem der beiden Güter, zwischen denen ein Austausch bewirkt werden soll, vor- 
handen, bei dem anderen nicht, so ist nur bei jenem das gegenwärtige Gesetz 
anzuwenden, für das andere bleibt es bei den allgemeinen Gesetzen, nach welchen 
die Einwilligung der einzelnen, im F. 1 genannten Berechtigten erforderlich ist. 
Wenn bei einer Vertauschung der Werth des abzutretenden Trennstücks 
mehr beträgt, als der Werth des einzutauschenden Grundstücks, so ist eine Aus- 
gleichung durch Kapitalzahlung zulässig. 
S. 3. 
Das veräußerte Trennstück scheidet aus dem dinglichen Verbande des Haupt- 
gutes, zu welchem es bisher gehört hat, aus, und die ihm auferlegte Geldabgabe 
oder das Kaufgeld, oder das eingetauschte Grundstück und das etwa festgesezte 
Ausgleichungskapital treten in Beziehung auf die im §. 1 genannten Berechtigten 
an die Stelle des Trennstücks. 
S. 4. 
Für die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Unschädlichkeits- 
zeugnisses sind folgende Vorschriften maßgebend: 
1) Wenn das Tremnstück gegen Auferlegung einer Geldabgabe abgetreten 
ist, so muß die Geldabgabe bei der Abschreibung auf das Trennstück 
zur ersten Stelle mit dem Bemerken eingetragen werden, daß sie ein 
Zubehör des Hauptgutes und die Fähigkeit des Besitzers, über sie zu 
verfügen, aus dem Grundbuche des Hauptgutes zu ersehen sei. 
2) Wenn das Trennstück gegen ein anderes Grundstück vertauscht ist, so 
kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn gleichzeitig das eingetauschte 
Grundstlick als Zubehör zugeschrieben wird; ist ein Ausgleichungskapital 
festgestellt, so kommen insoweit die nachfolgend (Nr. Za, b, e und 
§. 5 bis 8) bezüglich des Verkaufs und des Kaufgeldes gegebenen 
Vorschriften zur Anwendung. 
3) Ist das Tremstück verkauft, so kann die Abschreibung erfolgen: 
a) wenn gleichzeitig das Kaufgeld mit dem zu 1 angegebenen Be- 
merken auf das Trennstück zur ersten Stelle eingetragen wird;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.