Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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b) wenn das Kaufgeld zur Verfügung der Generalkommission hinterlegt 
worden istz 
c) wenn die Generalkommission bescheinigt hat, daß die Verwendung 
des Kaufgeldes erfolgt sei (F. 5), oder daß es der Verwendung 
nicht bedürfe (F. 6). 
4) Wenn das Tremnstück unentgeltlich abgetreten ist, so kann die Ab- 
schreibung erfolgen, wenn die Generalkommission bescheinigt hat, daß 
mit der Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen sei. 
g. 5. 
Die Verwendung des Kaufgeldes kann erfolgen durch Zuschreibung von 
Grundstücken, dauernde Verbesserung der Substanz des Hauptgutes oder durch 
Abstoßung oder Ablösung solcher Hypotheken, Grundschulden, beständigen Reallasten 
und Servituten, welche die im F. 1 genannten Berechtigten gegen sich gelten 
lassen müssen. 
Ob und wie weit die Verwendung in einer diese Berechtigten sicher stellenden 
Weise erfolgt ist, hat allein die Generalkommission nach ihrem Ermessen zu prüfen. 
Die Generalkommission hat auch ohne besonderen Antrag der Berechtigten 
von Amtswegen dafür zu sorgen, daß das Kaufgeld verwendet oder, sofern bei 
Lehn-, Fideikommiß-, Erbstamm- und Stammgütern eine Verwendung nicht aus- 
führbar ist, als Lehns-, Fideikommiß-, Erbstammguts- oder Stammgutskapital 
angelegt wird. 
Kann eine Verwendung zur Zeit nicht erfolgen, so ist die anderweitige 
Belegung eines hinterlegten oder eingetragenen Kaufgeldes nur mit Zustimmung 
der Generalkommission zulässig, welche auch hierbei das Interesse der im F. 1 
genannten Berechtigten wahrzunehmen hat. 
Zur Löschung eingetragener und zur Auszahlung hinterlegter Kaufgelder 
bedarf es der Zustimmung der Generalkommission. 
S. 6. 
Der Verwendung bedarf es nicht: 
1) wenn das Kaufgeld nur sechszig Mark oder weniger beträgt; 
2) wenn die Hypotheken= und Grundschuldgläubiger und die zu Reallasten 
Berechtigten eines nicht im Lehns-, Fideikommiß-, Erbstammguts= 
Stammguts= oder Leiheverbande befindlichen Hauptgutes auf die nach 
§. 7 an sie erlassene Bekanmtmachung innerhalb der gestellten Frist 
oder in dem anberaumten Termine sich nicht melden; 
3) wegen der neben dem Kaufgelde gewährten Vergütungen für Düngung, 
Früchte, vorübergehende Nutzungen und dergleichen. 
(r. 9327.) 15“
	        
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