Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Preußen  und  der  norddeutsche  Bund.

sehr  viel  Werth  hätte  das  nicht:  der  König  würde,  wenn  er  Bundesgenossen
hätte,  diese  Abmachungen  als  erzwungen  und  erschlichen  betrachten,  und  die
Befestigung  der  Situation,  die  wir  aus  einem  solchen  Abkommen  Hannover,
Europa  und  der  Umgebung  des  Königs  Georg  gegenüber  herleiten,  die  haben
wir  auch  durch  dieses  Abkommen  in  vollem  Maße.  Twesten  für:  Jedoch
nur  unter  der  Pression  der  vollendeten  Thatsache.  Bismarck:  Der  Vorredner
  behauptet,  ich  hätte  geringschätzig  von  den  Rechten  dieses  Haufes  gesprochen,
  aber  ich  habe  bloß  gesagt,  daß  ich  das  Recht  des  Königs  Georg  auf
eine  Entschädigung  nie  einer  besonderen  Erwägung  unterzogen  habe  und
möchte  nicht  gerne,  daß  unter  der  Geburtshilfe  des  Vorredners  wieder  ein
geflügeltes  Wort  entstehe,  ähnlich  wie  jenes  „Macht  geht  vor  Recht“,  was  ich
auch  nie  gesagt  habe.  Sybel  für  seinen  Antrag.  Bismarck:  Ich  glaube
nicht  zu  irren,  wenn  ich  annehme,  daß  die  Ausführungen  des  Vorredners
theilweise  auf  dem  factischen  Irrthume  beruhen,  als  ob  die  preußische  Regierung
  überhaupt  jemals  beabsichtigt,  die  Disposition  über  das  Kapital  in

die  Hände  des  Königs  Georg  zu  legen.  Die  Verwaltung  wird  immer  eine

solche  bleiben,  daß  sie,  natürlich  unter  Zuziehung  des  Landtages  und  Zustimmung
  der  Agnaten,  von  der  preußischen  Regierung  geführt  wird.

Bei  der  Abstimmung  wird  der  Antrag  Sybel  abgelehnt  und  das
Gesetz  nach  dem  Antrage  der  Commission  mit  254  gegen  113
Stimmen  angenommen.  (In  der  Minorität  befinden  sich  ein  Theil
der  Schleswig-Holsteiner,  die  Fortschrittspartei,  fast  alle  altländischen
National-Liberale  und  einige  Mitglieder  des  linken  Centrums;  die
Majorität  besteht  aus  den  Conservativen,  den  Frei-Conservativen,
den  Altliberalen,  den  anwesenden  Polen  und  fast  sämmtlichen  Hannoveranern,
  Kurhessen  und  Nassauern).  

1.  Febr.  (Sachsen).  Landtag:  Die  Regierung  legt  demselben  eine



Novelle  zum  Strafgesetzbuch  vor,  durch  welche  die  Todesstrafe  abgeschafft
  werden  soll.

1.2.  (Weimar).  Der  Landtag  lehnt  die  Einführung  des  directen

allgemeinen  Wahlrechtes  mit  17  gegen  13  Stimmen  ab.

3.2.  Die  geschäftsführende  Commission  des  36er  Ausschusses  beschließt
zu  Frankfurt,  namhafte  Bewilligungen  aus  den  noch  seit  1864  verbliebenen
  Geldern  zur  Wahrung  und  Unterstützung  der  deutschen  Sache
gegenüber  den  dänischen  Agitationen  in  Nordschleswig.

4. - 6.  Febr.  (Preußen).  Abg.-Haus:  Dreitägige  Debatte  über  die

Gewährung  eines  Provinzialfonds  an  Hannover  (Entwurf  eines
Gesetzes  betr.  die  Ueberweisung  von  Beständen  des  vormaligen  hannov.
Domanial-Ablösungs-  und  Veräußerungs-Fonds  an  den  provinzialständischen
  Verband  der  Provinz  Hannover).

Anträge:  Die  Commission  beantragt  die  Zustimmung  zu  der  Regierungsvorlage,
  die  der  Provinz  einen  Betrag,  welcher  nach  dem  Rechnungsabschluß
  von  1867  ein  Aufkommen  an  Jahreszinsen  von  550,000  Thlr.  gewährt,
  überweisen  will,  unter  Verminderung  der  Summe  um  50,000  Thlr.;
v.  Kardorff  beantragt  die  Ueberweisung  von  jährlich  500,000  Thlr.,
v.  Diest  die  Bewilligung  nur  für  dieses  Jahr,  v.  Brauchitsch  will  jährlich
100,000,  für  die  nächsten  10  Jahre  aber  noch  außerdem  400,000  Thlr.  verwilligt
  haben;  v.  Bonin  beantragt,  den  hannover'schen  Domanialfonds  bis
auf  Weiteres  als  ein  für  sich  bestehendes  Ganzes  zu  verwalten,  aus  den