Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 103 — 
jenigen Verheerungen ausgedehnt, welche durch die Hochwasser im Sommer des 
Jahres 1888 herbeigeführt worden sind, jedoch mit der Maßgabe, daß die Be- 
willigung nach §. 1 Nr. le des genannten Gesetzes auch zu Flußregulirungen 
erfolgen kann, welche in Verbindung mit den daselbst angeführten Maßregeln als 
nothwendig sich ergeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Mai 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. 
v. Verdy. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 24. Oktober 1888, betreffend die Verleihung 
des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Lüben für die von 
demselben gebauten Chausseen: 1) von Lüben nach Kotzenau mit der Ab- 
zweigung von Seebnitz bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Vorhaus, 
2) von der Lüben-Kotzenauer Chaussee in Altstadt nach Parchau, 3) von 
Lüben bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Raudten einschließlich des 
innerhalb der Kreisgrenzen belegenen Trennstücks bei Mlietsch und 4) von 
Neurode nach Ischerei, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Liegnitz, Jahrgang 1889 Nr. 18 S. 119, ausgegeben den 4. Mai 1889; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Januar 1889, betreffend die Verleihung 
des Rechts an die Stadtgemeinde Berlin, zum Zweck der Ausführung des 
Radialsystems XII der Kanalisation von Berlin im Wege der Enteignung 
die Eigenthümer der hierzu erforderlichen Grundflächen hinsichtlich ihres 
Rechts zur Benutung dieser Flächen, und Lir im Umfang des Laufes 
der zu verlegenden Leitungen dauernd, im Uebrigen aber zwecks der Bau- 
ausführung und der etwaigen Reparaturen vorübergehend zu beschränken, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt 
Berlin Nr. 14 S. 114, ausgegeben den # Mpril 1889; 
3) der Allerhöchste Erlaß vom 4. März 1889, betreffend die Amvendung der 
dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen 
(r. 9337,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.