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jenigen Verheerungen ausgedehnt, welche durch die Hochwasser im Sommer des
Jahres 1888 herbeigeführt worden sind, jedoch mit der Maßgabe, daß die Be-
willigung nach §. 1 Nr. le des genannten Gesetzes auch zu Flußregulirungen
erfolgen kann, welche in Verbindung mit den daselbst angeführten Maßregeln als
nothwendig sich ergeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Mai 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling.
v. Verdy.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 24. Oktober 1888, betreffend die Verleihung
des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Lüben für die von
demselben gebauten Chausseen: 1) von Lüben nach Kotzenau mit der Ab-
zweigung von Seebnitz bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Vorhaus,
2) von der Lüben-Kotzenauer Chaussee in Altstadt nach Parchau, 3) von
Lüben bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Raudten einschließlich des
innerhalb der Kreisgrenzen belegenen Trennstücks bei Mlietsch und 4) von
Neurode nach Ischerei, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Liegnitz, Jahrgang 1889 Nr. 18 S. 119, ausgegeben den 4. Mai 1889;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Januar 1889, betreffend die Verleihung
des Rechts an die Stadtgemeinde Berlin, zum Zweck der Ausführung des
Radialsystems XII der Kanalisation von Berlin im Wege der Enteignung
die Eigenthümer der hierzu erforderlichen Grundflächen hinsichtlich ihres
Rechts zur Benutung dieser Flächen, und Lir im Umfang des Laufes
der zu verlegenden Leitungen dauernd, im Uebrigen aber zwecks der Bau-
ausführung und der etwaigen Reparaturen vorübergehend zu beschränken,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin Nr. 14 S. 114, ausgegeben den # Mpril 1889;
3) der Allerhöchste Erlaß vom 4. März 1889, betreffend die Amvendung der
dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen
(r. 9337,