Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinziallandtage, 
dem Provinzialausschusse beziehungsweise der Provinzialkommission innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Ver- 
treter bestellen. 
S. 41. 
Beschlüsse des Provinziallandtages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
1) den Erlaß von Statuten, 
2) Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz, 
3) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit einem 
Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand 
vergrößert werden würde, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den 
Provinzialverband, 
4) eine Belastung des Provinzialverbandes durch Beiträge über fünfund- 
zwanzig Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staatssteuern, 
5) eine neue Belastung des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Verpflich- 
tung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, 
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2 und 3 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 4 und 5 
der Bestätigung des Ministers des Innern und der Finanzen. 
KC. 4. 
Der Genehmigung der zuständigen Minister bedürfen ferner die von dem 
Provinziallandtage für folgende Provinzialinstitute und Verwaltungszweige zu 
beschließenden Reglements: 
1) Landarmen= und Korrigendenanstalten, 
2) Irren-, Taubstummen-, Blinden= und Idiotenanstalten, 
3) Hebammenlehrinstitute, 
4) Provinzialhülfs= und Darlehnskassen, 
5) Versicherungsanstalten. 
Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur 
insoweit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen: 
in Betreff der zu 1 und 2 gedachten Anstalten auf die Aufnahme, die 
Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren, 
Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unter- 
richt derselben, 
in Betreff der Hebammenlehrinstitute zu 3 auf die Aufnahme, den 
Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen,
	        
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