Inhaltsverzeichnis : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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eines  Nachlaßgläubigers  in  sein  nicht  zum  Nachlasse  gehörendes  Vermögen  erfolgt
sind,  aufgehoben  werden,  es  sei  denn,  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.

Im  Falle  der  Nachlaßverwaltung  steht  dem  Nachlaßverwalter  das  gleiche  Recht
gegenüber  Maßregeln  der  Zwangsvollstreckung  zu,  die  zu  Gunsten  eines  anderen
Gläubigers  als  eines  Nachlaßgläubigers  in  den  Nachlaß  erfolgt  sind

§.  785.

Die  Erledigung  der  auf  Grund  der  §§.  781—784  erhobenen  Einwendungen
erfolgt  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  767,  769,  770.

§.  786.

Die  Bestimmungen  des  §.  780  Abs.  1  und  der  §§.  781—785  finden  auf
die  nach  §.  1489  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintretende  beschränkte  Haftung,  die
Bestimmungen  des  §.  780  Abs.  1  und  der  §§.  781,  785  finden  auf  die  nach  den
§§.  419,  1480,  1504,  2187  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eintretende  beschränkte
Haftung  entsprechende  Anwendung.

§.  787.

Soll  durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an  einem  Grundstücke,  das  von
dem  bisherigen  Eigenthümer  nach  §.  928  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgegeben
und  von  dem  Aneignungsberechtigten  noch  nicht  erworben  worden  ist,  geltend  gemacht
werden,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht  auf  Antrag  einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem
bis  zur  Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  die  Wahrnehmung  der  sich  aus  dem
Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt.

§.  788.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  fallen,  soweit  sie  nothwendig  waren
(§.  91),  dem  Schuldner  zur  Last;  sie  sind  zugleich  mit  dem  zur  Zwangsvollstreckung
stehenden  Anspruche  beizutreiben.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  sind  dem  Schuldner  zu  erstatten,  wenn
das  Urtheil,  aus  welchem  dieselbe  erfolgt  ist,  aufgehoben  wird.

§.  789.

Wird  zum  Znecke  der  Vollstreckung  das  Einschreiten  einer  Behörde  erforderlich,
so  hat  das  Gericht  die  Behörde  um  ihr  Einschreiten  zu  ersuchen.

§.  790.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und  anderen  militärischen
  Dienstgebäuden  oder  auf  Kriegsfahrzeugen  erfolgen,  so  hat  auf  Antrag  des
Gläubigers  das  Vollstreckungsgericht  die  zuständige  Militärbehörde  um  die  Zwangsvollstreckung
  zu  ersuchen.