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das Fürstenthum Schwarzburg entfallenden Antheil an dem zu leistenden Zuschusse
mit der auf den Königlich Preußischen Staat entfallenden Quote der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt zur
Verfügung stellen.
Mit der Zinsgarantie gehen auch die Ansprüche des Fürstenthums Schwarzburg
auf Rückerstattung der bis zum Betriebsjahre 1881 geleisteten und der ferner
zu leistenden Zuschüsse auf den Preußischen Staat über.
Artikel II.
Die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung verzichtet zu Gunsten des Preußischen
Staates auf den Ihr nach Artikel 15 des Staatsvertrages vom 18. März
1867 (Preußische Gesetz Samml. für 1868 S. 568 ff.) zustehenden Antheil an
der von der Gera-Eichichter Bahn etwa zur Erhebung gelangenden Eisenbahnabgabe.
Artikel II.
Das Fürstenthum Schwarzburg zahlt dem Preußischen Staate am 1. Juli
1882 eine Kapitalsabfindung von 128 000 Mark nebst Zinsen zu 4 Prozent vom
1. Januar 1882 ab, sowie gleichzeitig als Entschädigung für das Jahr 1881
einen weiteren Betrag von 29.000 Mark.
Artikel IV.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin und Rudolstadt, den 14. November 1881.
(L. S.) Dr. Frölich. (L. S.) Hauthal.
(L. S.) Schmidt.
(L. S.) Hoppenstedt.
(Nr. 8839.