Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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das  Fürstenthum  Schwarzburg  entfallenden  Antheil  an  dem  zu  leistenden  Zuschusse
mit  der  auf  den  Königlich  Preußischen  Staat  entfallenden  Quote  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  bei  der  Königlichen  Regierungs-Hauptkasse  zu  Erfurt  zur
Verfügung  stellen.

Mit  der  Zinsgarantie  gehen  auch  die  Ansprüche  des  Fürstenthums  Schwarzburg
  auf  Rückerstattung  der  bis  zum  Betriebsjahre  1881  geleisteten  und  der  ferner
zu  leistenden  Zuschüsse  auf  den  Preußischen  Staat  über.

Artikel  II.

Die  Fürstlich  Schwarzburg'sche  Regierung  verzichtet  zu  Gunsten  des  Preußischen
  Staates  auf  den  Ihr  nach  Artikel  15  des  Staatsvertrages  vom  18.  März
1867  (Preußische  Gesetz  Samml.  für  1868  S.  568  ff.)  zustehenden  Antheil  an
der  von  der  Gera-Eichichter  Bahn  etwa  zur  Erhebung  gelangenden  Eisenbahnabgabe.


Artikel  II.

Das  Fürstenthum  Schwarzburg  zahlt  dem  Preußischen  Staate  am  1.  Juli
1882  eine  Kapitalsabfindung  von  128  000  Mark  nebst  Zinsen  zu  4  Prozent  vom
1.  Januar  1882  ab,  sowie  gleichzeitig  als  Entschädigung  für  das  Jahr  1881
einen  weiteren  Betrag  von  29.000  Mark.

Artikel  IV.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

So  geschehen  zu  Berlin  und  Rudolstadt,  den  14.  November  1881.

(L.  S.)  Dr.  Frölich.  (L.  S.)  Hauthal.
(L.  S.)  Schmidt.
(L.  S.)  Hoppenstedt.

(Nr.  8839.