Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Bemerkt wird, daß die oben näher bezeichneten neuen Grenzsteine sämmtlich 
auf Preußischem Gebiete errichtet sind. 
S. 2. 
Nach den Vereinbarungen im F. 1 fallen 
a) unter Preußische Hoheit vom Lippischen Gebiete die Abschnitte zwischen 
der alten und neuen Landesgrenze, welche auf der diesem Vertrage zu 
Grunde gelegten anliegenden Karte mit h, i, k, 1, m, n und o be- 
zeichnet und 31 Ar 2 Quadratmeter groß sind, 
b) unter Lippische Hoheit von dem Preußischen Gebiete die Abschnitte 
zwischen der alten und neuen Landesgrenze, welche auf der Karte mit 
a, b, c, d, e, f und 8 bezeichnet sind und deren Größe ebenfalls 
31 Ar 2 OQuadratmeter beträgt. 
II. 
Nachdem ferner in Veranlassung des Chausseebaues von Exter nach Salzuflen 
eine Begradigung der Salze, welche die Hoheitsgrenze zwischen dem Königreiche 
Preußen einerseits und dem Fürstenthum Lippe andererseits bildet, nothwendig 
geworden und in Folge dieses Durchstiches eine Verdunkelung der Landesgrenze 
eingetreten war, so haben die beiderseitigen Regierungen in Anerkennung der 
Zweckmäßigkeit, daß auch das neue Flußbett der Salze die Hoheitsgrenze zwischen 
den genannten beiden Staaten bilde, es für nothwendig erachtet, daß die Mitte 
des neu angelegten Flußbettes als neue Hoheitsgrenze durch einen Grenzrezeß 
anerkannt werde. 
Zur Erledigung auch dieser Angelegenheit sind die oben bereits bezeichneten 
beiderseitigen Kommissarien ernannt, welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, die 
nachstehende Vereinbarung getroffen haben. 
F. 1. 
Die Hoheitsgrenze, welche bisher von der Mündung des Glimbaches in die 
Salze durch die letztere gebildet wurde, wird in der Weise abgeändert, daß nach 
Ausführung zweier Flußbegradigungen, deren eine sich von dem neuen Grenzsteine 
Nr. 58 D bis zum neuen Grenzsteine Nr. 58 E erstreckt, während die zweite sich 
von diesem Punkte an bis zum neuen Grenzsteine Nr. 59 fortsetzt, die neue 
Hoheitsgrenze auch ferner durch die Mitte des neuen Flußbettes gebildet wird. 
Vemertt wird, daß die neuen Grenzsteine Nr. 58 E und Nr. 59 auf Preußi- 
schem Gebiete errichtet sind. 62 
Nach der Vereinbarung im §. 1 fallen 
a) unter Preußische Hoheit vom Lippischen Gebiete der Abschnitt Nr. 1 
der anliegenden Karte zur Größe von 20 Ar 15 Quadratmeter, 
b) unter Lippische Hoheit vom Preußischen Gebiete der Abschnitt Nr. 2 der 
anliegenden Karte zur Größe von ebenfalls 20 Ar 15 Quadratmeter.
	        
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