Vierter Nachtrag
zu dem
Regulativ) betreffend die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten
und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde, sowie zur
Unterstützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen
vom 16. August 1871 (Gesetz-Samml. S. 385 ff.).
Vergleiche 1. Nachtrag vom 8. Dezember 1875 (Gesetz. Samml. S. 4 für 1870).
2. Nachtrag vom 15. Mai 1888 (Gesetz= Samml. S. 135).
- 3. Nachtrag vom 11. Juli 1888 (Gesetz= Samml. S. 260).
S. 1.
Die Verwaltung der provinzialständischen Einrichtungen, betreffend die
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der provinzialständischen und der aus
Provinzialfonds besoldeten Beamten, sowie der Kreis-, städtischen und ländlichen
Gemeindebeamten, wird der auf Grund des unterm 16. August 1871 Allerhöchst
bestätigten Regulativs (Gesetz Samml. S. 385) gebildeten provinzialständischen
Verwaltungskommission übertragen.
. 2.
Im Uebrigen findet auf den im §. 1 bezeichneten Verwaltungszweig das
Regulativ vom 16. August 1871 mit der Maßgabe Anwendung, daß die zu
erlassenden besonderen Verwaltungsreglememts hinsichtlich der Fürsorge für die
Wittwen und Waisen der oben bezeichneten Beamtenkategorien von dem Minister
des Innern zu bestätigen sind.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 24. August 1888, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts, sowie des Rechts zur Chausseegelderhebung an den
Landkreis Bromberg für die von demselben zu bauenden Chausseen von
der Haltestelle Strehlau der Eisenbahnlinie Schneidemühl-Bromberg über
Grünberg und Neuheim bis Woynowo und von Fordon durch die
Weichselniederung bis Trensatz, durch das Amtsblatt der Königl. Re-
r. 9317.)