Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Vierter Nachtrag 
zu dem 
Regulativ) betreffend die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten 
und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde, sowie zur 
Unterstützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen 
vom 16. August 1871 (Gesetz-Samml. S. 385 ff.). 
Vergleiche 1. Nachtrag vom 8. Dezember 1875 (Gesetz. Samml. S. 4 für 1870). 
2. Nachtrag vom 15. Mai 1888 (Gesetz= Samml. S. 135). 
- 3. Nachtrag vom 11. Juli 1888 (Gesetz= Samml. S. 260). 
S. 1. 
Die Verwaltung der provinzialständischen Einrichtungen, betreffend die 
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der provinzialständischen und der aus 
Provinzialfonds besoldeten Beamten, sowie der Kreis-, städtischen und ländlichen 
Gemeindebeamten, wird der auf Grund des unterm 16. August 1871 Allerhöchst 
bestätigten Regulativs (Gesetz Samml. S. 385) gebildeten provinzialständischen 
Verwaltungskommission übertragen. 
. 2. 
Im Uebrigen findet auf den im §. 1 bezeichneten Verwaltungszweig das 
Regulativ vom 16. August 1871 mit der Maßgabe Anwendung, daß die zu 
erlassenden besonderen Verwaltungsreglememts hinsichtlich der Fürsorge für die 
Wittwen und Waisen der oben bezeichneten Beamtenkategorien von dem Minister 
des Innern zu bestätigen sind. 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 24. August 1888, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts, sowie des Rechts zur Chausseegelderhebung an den 
Landkreis Bromberg für die von demselben zu bauenden Chausseen von 
der Haltestelle Strehlau der Eisenbahnlinie Schneidemühl-Bromberg über 
Grünberg und Neuheim bis Woynowo und von Fordon durch die 
Weichselniederung bis Trensatz, durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
r. 9317.)
	        
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