Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Vierter  Nachtrag
zu  dem

Regulativ)  betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten
und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,  sowie  zur
Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen
vom  16.  August  1871  (Gesetz-Samml.  S.  385  ff.).

Vergleiche  1.  Nachtrag  vom  8.  Dezember  1875  (Gesetz.  Samml.  S.  4  für  1870).
2.  Nachtrag  vom  15.  Mai  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  135).
-  3.  Nachtrag  vom  11.  Juli  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  260).

S.  1.

Die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Einrichtungen,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  provinzialständischen  und  der  aus
Provinzialfonds  besoldeten  Beamten,  sowie  der  Kreis-,  städtischen  und  ländlichen
Gemeindebeamten,  wird  der  auf  Grund  des  unterm  16.  August  1871  Allerhöchst
bestätigten  Regulativs  (Gesetz  Samml.  S.  385)  gebildeten  provinzialständischen
Verwaltungskommission  übertragen.

.  2.

Im  Uebrigen  findet  auf  den  im  §.  1  bezeichneten  Verwaltungszweig  das
Regulativ  vom  16.  August  1871  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  zu
erlassenden  besonderen  Verwaltungsreglememts  hinsichtlich  der  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  oben  bezeichneten  Beamtenkategorien  von  dem  Minister
des  Innern  zu  bestätigen  sind.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1888,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Landkreis  Bromberg  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  von
der  Haltestelle  Strehlau  der  Eisenbahnlinie  Schneidemühl-Bromberg  über
Grünberg  und  Neuheim  bis  Woynowo  und  von  Fordon  durch  die
Weichselniederung  bis  Trensatz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Rer.

  9317.)