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Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von den durch die Gesetze vom 9. März und 18. Dezember 1880
(Gesetz Samml. S. 169 und 377) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 10 380 000 Mark zum Bau der
Eisenbahn von Marienburg über Marien-
werder und Graudenz nach Thorn nebst
Abzweigung nach COCrm. 500 000/0% Mark,
2) von 571.000 Mark zum Bau der Eisen-
bahn von Hirschberg nach Schmiedeberg 9387,02
Summe a. . .. 509387,02 Mark,
b) von den durch das Gesetz vom 25. Februar
1881 (Gesetz= Samml. S. 32) bewilligten
Krediten, und zwar:
1) von 10 166 000 Mark zum Bau der
Eisenbahn von Allenstein über Mehlsack
nach Kobbelbude mit Abzweigung von
Mehlsack nach Braunsberg 600 000% Mark
2) von 8 414000 Mark zum Bau der
Eisenbahn von Allenstein über Ortels- 6
burg nach Johannisburg . .. 400 00000
3) von 6549 000 Mark zum Bau der
Eisenbahn von Konitz nach Laskowitz. 200 0000%.
4) von 2772000 Mark zum Bau der
Eisenbahn von Zollbrück nach Bütowp. 300 00000
5) von 2250 000 Mark zum Bau der
Eisenbahn von Gerolstein nach Prüm. 240 000,00
Summe b.. 17d0 000/00 Mark,
J) von den durch das Gesetz vom 15. Mai 1882
(Gesetz-Samml. S. 280) bewilligten Krediten,
und zwar:
1) von 4516 000 Mark zum Bau der Eisen-
bahn von Johannisburg nach Lock 500 000/0° Mark,
Seite für sich.