Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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vertrag,
betreffend
den  Uebergang  des  Unterelbeschen  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat.

Iwischen  der  Königlichen  Staatsregierung)  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Schmidt  als  Kommissar  des  Finanzministers
einerseits,  sowie  dem  Aufsichtsrath  und  der  Direktion  der  Unterelbeschen  Eisenbahngesellschaft
  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,
  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen
worden:
S.  1.

Die  Unterelbesche  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr
gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und  Dispositionsgrundstücken,
  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Unterelbeschen  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen
Staat  über.

2.

Der  für  die  Abtretung  ;“  Rechte  (§S.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  8  750  000  Mar

Außerdem  übernimmt  bn  Staat  die  Schulden  der  Unterelbeschen  Eisenbahngesellschaft
  als  Selbstschuldner.

Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Unterelbeschen  Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

S.  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Unterelbeschen  Eisenbahngesellschaft  gegen  Abtretung
ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Dividendenscheinen
  und  Talons,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  eine  Aktie  Lit.  A  à  500  Mark  Staatsschuldverschreibungen  der

3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  Fünfhundert
Mark,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  Fünfzig  Marh
Ges.  Samml.  1890.  (Nr.  9383.)