Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich uuer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Darmstadt, den 26. April 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
Frhr. v. Berlepsch. 
(Nr. 9386.) Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahn= 
netzes. Vom 10. Mai 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
ur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten 
I. e des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar 
a) zum Bau einer Eisenbahn: 
1) von Mohrungen nach Wormditt die Summe von 3070000 Mard 
2) von Lublinitz nach Vossowska die Summe von. 120 000 
3) von Kosel (Stadt) nach Polnisch-Neukirch die 
Summe dddna . . . .. 1 500 000 
4) von Striegau nach Maltsch die Summe von. 3 045000 
5) von Rogasen nach Dratzig (Kreuz) die Summe von 6960000 
6) von Goldberg nach Löwenberg die Summe von 2840 000 
7) von Goldberg nach Merzdorf die Summe von. 3700 000. 
8) von Callies, einerseits nach Wulkow, andererseits 
nach Arnswalde die Summe von . .. ...... ... 8 150 000 
Seite. 30 685 000 Mark
	        
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