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(Nr. 9389.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Mai 1890), betreffend Bestimmung der Behörden für
die Verwaltung der auf Grund des Gesetzes vom 9. Mai 1890 in das
Eigenthum des Staats übergehenden Privateisenbahnen.
A## Ihren Bericht vom 10. Mai d. J. bestimme Ich zur Ausführung des
Gesetzes vom 9. Mai d. J., betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen
für den Staat, daß vom 1. Juli d. J. ab:
1) die Verwaltung
a) der Wernshausen-Schmalkaldener Eisenbahn
der Eisenbahndirektion zu Erfurt,
b) des Unterelbeschen Eisenbahnunternehmens
der Eisenbahndirektion zu Hannover,
c) des Westholsteinischen Eisenbahnunternehmens und des Schleswig-
Holsteinischen Marschbahnunternehmens
der Eisenbahndirektion zu Altona
übertragen,
2) im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Altona und von derselben ressor-
tirend ein Königliches Eisenbahnbetriebsamt mit dem Sitze in Glück-
stadt errichtet wird, welches in Angelegenheiten der ihm übertragenen
Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde
haben soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Königsberg, den 14. Mai 1890.
Wilhelm.
v. Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Redigirt im Burean des Slaatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.