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betreffenden Akten (Urschriften, Register u. s. w.) einem anderen Notare im Bezirke
desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben. Hiervon
hat er dem Amtzgerichte seines Wohnsitzes, im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts dem Ersten Staatsanwalte, Mittheilung zu machen. Außerhalb des
Bezirks des Oberlandesgerichts zu Cöln kann der Ketrr auch dem Amtsgericht
seines Wohnsitzes die Verwahrung überlassen.
Hat ein Notar für die Zeit, während welcher er beurlaubt oder seine
Geschäfte wahrzunehmen behindert ist, die Verwahrung seiner Akten in der an-
gegebenen Art nicht veranlaßt, so ist, sobald ein Antrag auf Ertheilung einer
Ausfertigung aus den Akten des Notars gestellt wird, im Geltungsbereich des
Rheinischen Rechts von dem Ersten Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Notar
seinen Wohnsitz hat, bei dem Landgericht die Bestellung eines anderen Notars in
demselben oder einem benachbarten Amtsgerichtsbezirke zum einstweiligen Ver-
wahrer zu beantragen. In den übrigen Landestheilen hat in diesem Falle das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Wohnsitz hat, die Dienstakten
bis zur Wiederübernahme der Geschäfte seitens des Notars in Verwahrung
zu nehmen.
Der Notar oder das Amtzgericht, von welchem die Akten eines beurlaubten
oder behinderten Notars verwahrt werden, ist befugt, Ausfertigungen aus den-
selben unter seinem Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen.
Dabei ist der Grund, weshalb die Ausfertigung von dem ausfertigenden
Notar oder dem Amtsgericht ertheilt wird, anzugeben.
S. 14.
Der Justizminister kann einem Notar auf dessen Antrag für die Dauer
einer durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit von dem ihm angewiesenen
Wohnorte, unter Vorbehalt des Widerrufs, einen von dem Notar aus der Zahl
der zum Richteramt befähigten Rechtskundigen vorgeschlagenen Vertreter mit dessen
Einverständniß bestellen.
Letzterer hat vor Beginn der Vertretung seine bei Notariatshandlungen
anzuwendende Unterschrift vor dem zuständigen Landgerichtspräsidenten zu Protokoll
zu geben und ist hierbei, sofern er den Diensteid noch nicht geleistet hat, durch
den Landgerichtspräsidenten diensteidlich zu verpflichten.
Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen, welcher während der
Dauer der Vertretung eigene Amtshandlungen nicht vornehmen darf, unter dessen
und seiner eigenen Verantwortlichkeit und auf dessen Kosten, er hat hierbei seine
die Eigenschaft als Vertreter des behinderten Notars kennzeichnende Unterschrift
und das Oienstsiegel des Letzteren anzuwenden.
Anfang und Beendigung der Vertretung ist im Notariatsregister von dem
Notar oder dessen Vertreter zu vermerken; auch ist die Beendigung der Vertretung
dem Landgerichtspräsidenten anzuzeigen.
Soweit persönliche Hinderungsgründe für den Notar in den Gesetzen vor-
gesehen sind, finden die bezüglichen Vorschriften auch auf den Vertreter entsprechende