Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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betreffenden Akten (Urschriften, Register u. s. w.) einem anderen Notare im Bezirke 
desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in Verwahrung geben. Hiervon 
hat er dem Amtzgerichte seines Wohnsitzes, im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts dem Ersten Staatsanwalte, Mittheilung zu machen. Außerhalb des 
Bezirks des Oberlandesgerichts zu Cöln kann der Ketrr auch dem Amtsgericht 
seines Wohnsitzes die Verwahrung überlassen. 
Hat ein Notar für die Zeit, während welcher er beurlaubt oder seine 
Geschäfte wahrzunehmen behindert ist, die Verwahrung seiner Akten in der an- 
gegebenen Art nicht veranlaßt, so ist, sobald ein Antrag auf Ertheilung einer 
Ausfertigung aus den Akten des Notars gestellt wird, im Geltungsbereich des 
Rheinischen Rechts von dem Ersten Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Notar 
seinen Wohnsitz hat, bei dem Landgericht die Bestellung eines anderen Notars in 
demselben oder einem benachbarten Amtsgerichtsbezirke zum einstweiligen Ver- 
wahrer zu beantragen. In den übrigen Landestheilen hat in diesem Falle das 
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Wohnsitz hat, die Dienstakten 
bis zur Wiederübernahme der Geschäfte seitens des Notars in Verwahrung 
zu nehmen. 
Der Notar oder das Amtzgericht, von welchem die Akten eines beurlaubten 
oder behinderten Notars verwahrt werden, ist befugt, Ausfertigungen aus den- 
selben unter seinem Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen. 
Dabei ist der Grund, weshalb die Ausfertigung von dem ausfertigenden 
Notar oder dem Amtsgericht ertheilt wird, anzugeben. 
S. 14. 
Der Justizminister kann einem Notar auf dessen Antrag für die Dauer 
einer durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit von dem ihm angewiesenen 
Wohnorte, unter Vorbehalt des Widerrufs, einen von dem Notar aus der Zahl 
der zum Richteramt befähigten Rechtskundigen vorgeschlagenen Vertreter mit dessen 
Einverständniß bestellen. 
Letzterer hat vor Beginn der Vertretung seine bei Notariatshandlungen 
anzuwendende Unterschrift vor dem zuständigen Landgerichtspräsidenten zu Protokoll 
zu geben und ist hierbei, sofern er den Diensteid noch nicht geleistet hat, durch 
den Landgerichtspräsidenten diensteidlich zu verpflichten. 
Der Vertreter versieht das Amt des Vertretenen, welcher während der 
Dauer der Vertretung eigene Amtshandlungen nicht vornehmen darf, unter dessen 
und seiner eigenen Verantwortlichkeit und auf dessen Kosten, er hat hierbei seine 
die Eigenschaft als Vertreter des behinderten Notars kennzeichnende Unterschrift 
und das Oienstsiegel des Letzteren anzuwenden. 
Anfang und Beendigung der Vertretung ist im Notariatsregister von dem 
Notar oder dessen Vertreter zu vermerken; auch ist die Beendigung der Vertretung 
dem Landgerichtspräsidenten anzuzeigen. 
Soweit persönliche Hinderungsgründe für den Notar in den Gesetzen vor- 
gesehen sind, finden die bezüglichen Vorschriften auch auf den Vertreter entsprechende
	        
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