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Artikel J.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, Eisenbahnen:
a) von Detmold nach Sandebeck,
b) von Lage nach Hameln
für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu
erhalten haben wird.
Die Fürstlich Lippische Regierung gestattet der Königlich Preußischen Re-
gierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen innerhalb ihres Staatsgebietes.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildenden Eisenbahnen soll ebenso, wie die Prüfung der Betriebsmittel,
lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl be-
züglich der Führung der Bahnen, wie bezüglich der Anlegung von Stationen in
dem Lippischen Staatsgebiete etwaige besondere Wünsche der Fürstlichen Regierung
thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und
Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen,
Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen be-
treffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung
innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahnen in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats-, Kommunal= oder Vizinal-
straßen, welche die geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Fürstlichen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Re-
gierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder
der Betrieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn-
verwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
und den Kunstbauten der Linie Detmold—Sandebeck von vornherein die für zwei
Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des zweiten Geleises
nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Die Spurweite der Geleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel. 1 be-
nannten Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst
zu betreiben.
Artikel IV.
Die Fürstlich Lippische Regierung übernimmt für den Fall der Ausführung
der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnen — in Anerkennung der