Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

4.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtegerichte  Cleve,  Mülheim  am  Rhein,  Neuß  und  Trier,  S.  a.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  10.

 

(Nr.  9367.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Cleve,  Mülheim  am  Rhein,  Neuß
und  Trier.  Vom  d.  Februar  1890.

Auf  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörigen  Gemeinden  Salmorth
und  Schenkenschanz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Mülheim  am  Rhein  gehörige  Gemeinde
  Merheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuß  gehörige  Gemeinde  Heerdt,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Trier  gehörige  Gemeinde  Ralingen
am  1.  März  1890  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Februar  1890.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

Ces.  Samml.  1890.  (Nr.  9367.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1890.