Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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mit  Lebensmitteln  aus  den  ihm  für  den  Fremdenverkehr  überwiesenen  Mengen  zu  beliefern.  Das
Ministerium  des  Innern  wird  denjenigen  Kommunalverbänden  die  Zahl  der  Übernachtungen
(§  6  Absatz  1)  und  die  Menge  der  für  den  Fremdenverkehr  überwiesenen  Lebensmittel  kürzen,
welche  nicht  eine  vom  Ministerium  bestimmte  Zahl  von  Verpflegungstagen  im  Ausgleichsverfahren
  nachweisen.

Durch  die  Badische  Nährmittelversorgung  wird,  soweit  die  Fremden  Abmeldebescheinigungen
aus  anderen  Bundesstaaten  vorgelegt  haben,  hierwegen  Rückersatz  von  den  zuständigen  Versorgungsstellen
  beansprucht.

8  18.

Zur  Durchführung  des  Ausgleichsverfahrens  gelten  für  die  in  §  17  bezeichneten  Fremden
noch  die  folgenden  besonderen  Bestimmungen:

1.  Auch  solche  Fremde,  die  sich  schon  am  15.  Juni  1918  in  einem  Heilbad,  Kurort  oder
Erholungsplatz  zum  Zwecke  der  Kur  oder  Erholung  befinden  und  insgesamt  mindestens  14  Tage
zu  bleiben  gedenken,  haben  sich,  soweit  sie  das  noch  nicht  getan  haben  sollten,  spätestens  bis  zum  20.  Juni
1918  unter  Vorlage  einer  Bescheinigung  über  die  Abmeldung  aus  der  Lebensmittelversorgung
ihres  ständigen  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  bei  der  vom  Kommunalverband  bezeichneten  Stelle
anzumelden.

2.  Meldet  sich  der  Fremde  von  der  Lebensmittelversorgung  des  Heilbades,  Kurortes  oder
Erholungsplatzes  zwecks  Rückkehr  an  seinen  Wohnort  ab,  so  ist  nach  §§  1  und  2  mit  der
Anderung  zu  verfahren,  daß  auf  der  ihm  auszustellenden  Abmeldebescheinigung  durch  Aufdruck
oder  Aufschrift  deutlich  lesbar  zu  vermerken  ist:

„Zur  Wiederanmeldung  am  Wohnort,  nicht  zur  Aufrechnung“.

3.  Der  Tag  der  Abmeldung  ist  auf  der  von  den  Fremden  bei  der  Anmeldung  vorgelegten
Abmeldebescheinigung  an  der  vorgesehenen  Stelle  einzutragen  Die  mit  diesem  Vermerk  versehenen
  Abmeldebescheinigungen  sind  am  ersten  jedes  Monats  dem  Kommunalverband  des  Heilbades,
  Kurortes  oder  Erholungsplatzes  vorzulegen.

4.  Beabsichtigt  der  sich  abmeldende  Fremde,  seinen  Aufenthalt  in  einem  anderen  Heilbad,
Kurort  oder  Erholungsplatz  zu  nehmen,  so  ist  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Abmeldung
auf  der  Rückseite  der  seinerzeit  von  dem  Fremden  eingereichten  Abmeldebescheinigung  zu  vermerken
  und  auf  der  ersten  Seite  dieser  Abmeldebescheinigung  der  Besitz  von  Karten  oder  von
Vorräten  nach  §  2  einzutragen.  Die  Abmeldebescheinigung  ist  sofort  an  die  zuständige  Stelle
des  neuen  Aufenthaltsortes  zu  senden  und  dem  Fremden  eine  Bestätigung  hierüber  auszuhändigen.
  Erfolgt  die  Abmeldung  nach  einem  Heilbad,  Kurort  oder  Erholungsplatz  außerhalb
des  Großherzogtums,  so  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  der  seinerzeit  von  dem  Fremden  vorgelegten
  Abmeldebescheinigung  zu  fertigen,  auf  der  noch  die  Dauer  seines  Aufenthalts  am  Orte
der  Abmeldung  einzutragen  ist;  mit  dieser  Abschrift  ist  nach  Ziffer  3  Satz  2  zu  verfahren.

5.  Am  fünften  jedes  Monats  haben  die  in  Betracht  kommenden  Kommunalverbände  der
Badischen  Nährmittelversorgung  eine  UÜbersicht  über  die  Fremden,  welche  sich  auf  Grund  von
Abmeldebescheinigungen  in  den  Heilbädern,  Kurorten  oder  Erholungsplätzen  des  Bezirks  im
Vormonat  zum  Zwecke  der  Kur  oder  Erholung  aufgrhallen  haben,  getrennt  nach  den  verschie-