Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Schlußprotokoll. 
Geschehen Berlin, den 20. November 1889. 
Indem die unterzeichneten Bevollmächtigten sich heute vereinigten, um den 
zwischen ihren Hohen Kommittenten abgeschlossenen Vertrag wegen Fortdauer des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zu unterzeichnen, wurden noch folgende 
darauf bezügliche Abreden und Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll 
niedergelegt. 
1. Zu Artikel 2. 
Soweit die Verwaltung einzelner Reichssteuern dem Generalinspektor 
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zur Zeit noch nicht überwiesen ist 
(Reichsstempelabgaben, statistische Gebühr), bleibt deren Uebertragung an den 
Generaldirektor vorbehalten. 
2. Zu Artikel 3 und 4. 
a. Für die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebiets und die Abgrenzung 
der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten (Bezirks-Steuerinspektoren beziehungs- 
weise Hauptamtsdirigenten) sowie für die Jahl und Vertheilung der übrigen 
oberen Aufsichtsbeamten soll bis auf Weiteres der anliegende Organisationsplan 
maßgebend sein. 
b. Vom I1. April 1890 ab wird in den Königlich Preußischen Gebiets- 
theilen des Thüringischen Vereins die volle Hauptamtsbezirks-Organisation in 
Kraft treten. Es bleibt der Königlich Preußischen Regierung überlassen, hinsicht- 
lich der dienstlichen Beziehungen des Hauptsteueramts zu Erfurt zu dem General- 
direktor des Thüringischen Verens daselbst und zum Provinzial-Steuerdirektor 
in Magdeburg das bestehende Verhältniß zu belassen oder im Rahmen der 
Thüringischen Vereinsverträge zu ändern. Die Königlich Preußische Regierung 
ist befugt, insbesondere das Prozeßwesen nach den für Preußen sonst gültigen 
Bestimmungen zu regeln. 
c. Im Herzogthum Sachsen-Altenburg und im Fürstenthum Reuß 
jüngerer Linie werden spätestens vom 1. Januar 1891 an die Hauptsteuerämter 
in Altenburg beziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und 
Geschäfte ausüben, wie sie im Ressort des Generalinspektors des Thüringischen 
Vereins in den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Es 
bleibt beiden Regierungen überlassen, die volle Hauptamts-Organisation auch 
(Jr. 9368.)
	        
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