Schlußprotokoll.
Geschehen Berlin, den 20. November 1889.
Indem die unterzeichneten Bevollmächtigten sich heute vereinigten, um den
zwischen ihren Hohen Kommittenten abgeschlossenen Vertrag wegen Fortdauer des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zu unterzeichnen, wurden noch folgende
darauf bezügliche Abreden und Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll
niedergelegt.
1. Zu Artikel 2.
Soweit die Verwaltung einzelner Reichssteuern dem Generalinspektor
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zur Zeit noch nicht überwiesen ist
(Reichsstempelabgaben, statistische Gebühr), bleibt deren Uebertragung an den
Generaldirektor vorbehalten.
2. Zu Artikel 3 und 4.
a. Für die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebiets und die Abgrenzung
der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten (Bezirks-Steuerinspektoren beziehungs-
weise Hauptamtsdirigenten) sowie für die Jahl und Vertheilung der übrigen
oberen Aufsichtsbeamten soll bis auf Weiteres der anliegende Organisationsplan
maßgebend sein.
b. Vom I1. April 1890 ab wird in den Königlich Preußischen Gebiets-
theilen des Thüringischen Vereins die volle Hauptamtsbezirks-Organisation in
Kraft treten. Es bleibt der Königlich Preußischen Regierung überlassen, hinsicht-
lich der dienstlichen Beziehungen des Hauptsteueramts zu Erfurt zu dem General-
direktor des Thüringischen Verens daselbst und zum Provinzial-Steuerdirektor
in Magdeburg das bestehende Verhältniß zu belassen oder im Rahmen der
Thüringischen Vereinsverträge zu ändern. Die Königlich Preußische Regierung
ist befugt, insbesondere das Prozeßwesen nach den für Preußen sonst gültigen
Bestimmungen zu regeln.
c. Im Herzogthum Sachsen-Altenburg und im Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie werden spätestens vom 1. Januar 1891 an die Hauptsteuerämter
in Altenburg beziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und
Geschäfte ausüben, wie sie im Ressort des Generalinspektors des Thüringischen
Vereins in den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Es
bleibt beiden Regierungen überlassen, die volle Hauptamts-Organisation auch
(Jr. 9368.)