Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 19 — 
b. Man war darüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Aende- 
rungen in der Stellung der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der wider- 
miflichen in eine unwiderrufliche), Versetzungen und Beförderungen, Stellung auf 
Wartegeld oder Pensionirung, ferner über alle Veränderungen in ihren Dienst- 
bezigen, sowie über die Gewährung von Remunerationen oder Unterstützungen 
der Generaldirektor zuvor zu hören ist. Bei Anstellungen kann der General- 
direktor sein Gutachten über den in Aussicht genommenen Beamten von einer 
vorgängigen Prüfung desselben abhängig machen. 
e. Derjenigen Regierung, welche die Anstellung bewirkt hat, liegt auch 
die Fürsorge für die Vertretung auf Vorschlag des Generaldirektors ob. 
d. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehrheit 
als wünschenswerth an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten Beamten 
künftig die Stellung wirklicher Vereinsbeamten erhalten. Man behält sich vor, 
bei den im Artikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in Aussicht genom- 
menen Konferenzen auf den Gegenstand zurückzukommen. 
4. Zu Artikel 6. 
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den Generaldirektor bleibt 
vorbehalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag 
etwas Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegenheiten und 
Befugnisse, sowie für seine sonstigen dienstlichen Verhältnisse die Dienstanweisung 
für den Generalinspektor des Thüringischen Joll= und Handelsvereins (Artikel 17 
des Vertrages vom 10. Mai 1833), mit den später dazu getroffenen Abreden, 
maßgebend. 
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der Generaldirektor, 
unbeschadet der Disziplinarbefugnisse der Landesbehörde, befugt sein soll, wider 
Beamte des gemeinsamen Aufsichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäumnissen 
und anderen Anlässen zu Rügen im Wege der Dienstuntersuchung auf einen 
Verweis und nach Umständen auf Geldstrafe bis zu 30 Mark zu erkennen. 
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berufung an die oberste Landes-Finanz-= 
behörde zulässig, was unter Benennung der letzteren im Straferkenntnisse zu be- 
merken ist. 
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unter- 
stehen, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu verein- 
barende Dienstordnung etwas Anderes bestimmt ist, oder aus der Natur ihres 
Dienstverhältnisses, insbesondere ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung unter 
die gemeinsame Direktivbehörde, nothwendig sich Abweichungen ergeben, den über 
den Civilstaatsdienst geltenden Gesetzen ihres Anstellungslandes. 
5. Zu Artikel 7. 
a. Man kam dahin überein, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit 
sie nicht durch Rückeinnahmen (Einnahmen an Gebühren, die von Abgabepflichtigen 
(Tr. 9308,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.