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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10. —
Inhalt: Gesetz über den Ansatz der Jinsen von den aus dem vormaligen Stadtbuch von Altona in das Grund-
buch übertragenen Hypotheken im Jwangsvollstreckungsverfahren, S. 39. — Bekanntmachung der
nach dem Geseyz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 40.
(Nr. 9373.) Gesetz über den Ansatz der Zinsen von den aus dem vormaligen Stadtbuch
von Altona in das Grundbuch übertragenen Hypotheken im Jwangs.
vollstreckungsverfahren. Vom 24. März 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
In den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangsversteige-
rungen oder Zwangsverwaltungen der im Bezirke des vormaligen Stadtbuchs
von Altona belegenen Grundstücke sind die laufenden Zinsen und die zweijährigen
Rückstände von Zinsen einer aus dem früheren Altonaischen Stadtbuch in das
Grundbuch übertragenen Hypothekenforderung an der dem Kapital gebührenden
Stelle anzusetzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 24. März 1890.
(I. S.) Wilhelm.
v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. v. Goßler.
v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurtb. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Eel. Somml. 1890. (Nr. 9373.) 12
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1890.