Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Für jeden Schöffen ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen. 
Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Landraths durch die Hauberg- 
vorsteher nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Wählbar ist jeder im Kreise Altenkirchen wohnhafte, im Besitze der bürger- 
lichen Ehmrchte befindliche, volljährige Eigenthümer eines Haubergantheiles. 
Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte 
der Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von 
der Hand des Landraths zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. 
Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur die- 
jenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und nieder- 
gelegt werden dürfen. 
Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Re- 
gierungspräsidenten des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre 
für verlustig erklärt werden. 
Die Schöffen werden von dem Landrath mittelst Handschlags an Eides- 
statt verpflichtet. 
Der Landrath beruft den Schöffenrath und führt in demselben den Vorsitz 
mit vollem Stimmrecht. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und von sieben 
Schöffen genügt zur Beschlußfähigkeit. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine 
gerade Zahl von Mitgliedern amwesend, so giebt bei Stimmengleichheit der Vor- 
sitzende den Ausschlag. 
Der Beschlußfassung des Schöffenraths unterliegen außer den an anderen 
Stellen dieses Gesetzes erwähnten Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheiten 
zwischen dem Forstsachverständigen und dem Haubergvorstand in Betreff des Be- 
triebs-, Hauungs-, Kultur= und Hütungsplanes. 
An den Verhandlungen des Schöffenraths über forsttechnische Gegenstände 
nimmt der betreffende Forstsachverständige mit beschließender Stimme Theil. 
§ 28. 
Ueber Streitigkeiten unter den Genossen, welche die örtliche Abgrenzung 
der ihnen zur Nutzung überwiesenen Grundflächen betreffen, hat der in dem 
Bezirke gewählte Haubergschöffe einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. Gegen 
diesen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung unter Ausschluß 
des Rechtsweges die Beschwerde an den Schöffenrath statt. 
. 29. 
Gegen die Beschlüsse des Schöffenraths steht den Betheiligten innerhalb 
zwei Wochen nach erlangter Kenntniß und aus Gründen des öffentlichen Interesses, 
sowie in den Fällen, wo in forsttechnischen Sachen der Beschluß gegen die Stimme 
des Forstsachverständigen ausgefallen ist, dem Landrath binnen zwei Wochen nach 
der Beschlußfassung die Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten offen, welcher 
endgültig entscheidet.
	        
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