66 III. Die sächs. Staatsbehörden. B. Finanzministerium.
bäuden, Kammergütern, Berg-, Hütten= und Kohlenwerken,
die Münzsachen usw.; die dritte die öffentlichen Arbeiten
und Verkehrsmittel des Staates, also Eisenbahn-,
Straßen-, Hoch= und Wasserbausachen usw.
Die staatlichen Bedürfnisse werden in erster Linie
durch die Einnahmen des Staates (aus Domänen,
Forsten, gewerblichen Anlagen, so Eisenbahnen, Porzellanfabrik,
Lotterie, Gebühren usw.) gedeckt. Der Mehrbedarf
wird durch Steuern gedeckt, d. h. durch Zwangsbeiträge,
die der Staat kraft seiner Finanzhoheit seinen Angehörigen
auflegt. Im Finanzministerium wird der Voranschlag des
Staatsbedarfs für die nächste zweijährige Finanzperiode
und der Voranschlag für seine Deckung (Etat) zusammengestellt;
er ist samt einer Rechnung über die Einnahmen
und Ausgaben der verflossenen Finanzperiode durch das
Gesamtministerium dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen.
Die Stände haben für den Staatsbedarf die
nötigen Mittel zu bewilligen (S. 33). Das Finanzgesetz
auf 1912 und 1913 sieht für jedes Jahr im ordentlichen
Staatshaushalt 453222642 M. und im außerordentlichen
76687700 M. vor.
Die Steuern teilen sich in direkte und indirekte.
Die direkten werden von den Staatsbürgern unmittelbar,
die indirekten zumeist von gewissen allgemeinen
Verbrauchsgegenständen erhoben, und zwar dergestalt, daß
sie nicht vom Käufer der Ware, sondern vom Verkäufer
bezahlt werden, der sich seinerseits durch einen entsprechenden
Preisaufschlag beim Verkauf schadlos hält
— indirekt bezahlt also doch der Käufer, der Konsument,
die Steuer (daher der Name indirekte Steuer).
Für die Erhebung der direkten Steuern ist Sachsen in
5 Steuerkreise und 26 Steuerbezirke eingeteilt (S. 73).
Für die Verwaltung der indirekten Abgaben und Zölle
— mögen sie für eigene Rechnung Sachsens oder für
Rechnung des Reiches (S. 15) erhoben werden — besehen
Hauptzollämter, Steuerämter und Aebenzollämter.
Diesen übergeordnet ist die Generalzolldirektion in Dresden
als Mittelbehörde.