Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

66  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

bäuden,  Kammergütern,  Berg-,  Hütten=  und  Kohlenwerken,
die  Münzsachen  usw.;  die  dritte  die  öffentlichen  Arbeiten
und  Verkehrsmittel  des  Staates,  also  Eisenbahn-,
Straßen-,  Hoch=  und  Wasserbausachen  usw.

Die  staatlichen  Bedürfnisse  werden  in  erster  Linie
durch  die  Einnahmen  des  Staates  (aus  Domänen,
Forsten,  gewerblichen  Anlagen,  so  Eisenbahnen,  Porzellanfabrik,
  Lotterie,  Gebühren  usw.)  gedeckt.  Der  Mehrbedarf
wird  durch  Steuern  gedeckt,  d.  h.  durch  Zwangsbeiträge,
die  der  Staat  kraft  seiner  Finanzhoheit  seinen  Angehörigen
auflegt.  Im  Finanzministerium  wird  der  Voranschlag  des
Staatsbedarfs  für  die  nächste  zweijährige  Finanzperiode
und  der  Voranschlag  für  seine  Deckung  (Etat)  zusammengestellt;
  er  ist  samt  einer  Rechnung  über  die  Einnahmen
und  Ausgaben  der  verflossenen  Finanzperiode  durch  das
Gesamtministerium  dem  Landtage  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Die  Stände  haben  für  den  Staatsbedarf  die
nötigen  Mittel  zu  bewilligen  (S.  33).  Das  Finanzgesetz
auf  1912  und  1913  sieht  für  jedes  Jahr  im  ordentlichen
  Staatshaushalt  453222642  M.  und  im  außerordentlichen
  76687700  M.  vor.

Die  Steuern  teilen  sich  in  direkte  und  indirekte.
Die  direkten  werden  von  den  Staatsbürgern  unmittelbar,
  die  indirekten  zumeist  von  gewissen  allgemeinen
Verbrauchsgegenständen  erhoben,  und  zwar  dergestalt,  daß
sie  nicht  vom  Käufer  der  Ware,  sondern  vom  Verkäufer
bezahlt  werden,  der  sich  seinerseits  durch  einen  entsprechenden
  Preisaufschlag  beim  Verkauf  schadlos  hält
—  indirekt  bezahlt  also  doch  der  Käufer,  der  Konsument,
  die  Steuer  (daher  der  Name  indirekte  Steuer).
Für  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  ist  Sachsen  in
5  Steuerkreise  und  26  Steuerbezirke  eingeteilt  (S.  73).
Für  die  Verwaltung  der  indirekten  Abgaben  und  Zölle
—  mögen  sie  für  eigene  Rechnung  Sachsens  oder  für
Rechnung  des  Reiches  (S.  15)  erhoben  werden  —  besehen
  Hauptzollämter,  Steuerämter  und  Aebenzollämter.

Diesen  übergeordnet  ist  die  Generalzolldirektion  in  Dresden

  als  Mittelbehörde.