Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
—Nr. 25. 
  
Inhalt: Geseh, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen für den Wegebau in der 
Provinz Schleswig Helstein mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg, S. 290. — Geset, 
betresfend Abänderung der s. 31, 65 und 68 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über 
den Unterstützungswobnsitz vom 8. März 1871, S. 300. — Gesetz, betreffend Eintragungen in die 
Höferolle und Landgüterrolle auf Ersuchen der Generalkommission, S. 3o3. — Verfügung des Justiz- 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aachen, 
Erkelenz, Eupen, Gemünd, Jülich, Düren, Heinsberg, Benn, Voppard, Coblenz, Cochem, Castellaun, 
Adenau, Münstermaiseld, Daun, Prüm, ell, Kirchberg, Mayen, Sobernheim, Mülheim am Rbein, 
Gummersbach, Wipperfürth, Waldbroel, Gerresheim, Opladen, Mettmann, Solingen, Elberfeld, 
Ratingen, Düsseldorf, Neuß, Lennep, Lebach, Grumbach, Sankt Wendel und Wittlich, S. 304. 
  
Nr. 9470.) Gesetz) betreffend die Heranzlehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen 
für den Wegebau in der Provinz Schleswig= Holstein mit Ausnahme des 
Kreises Herzogthum Lauenburg. Vom 2. Juli 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Guaden König bon Preußen . 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den 
Umfang der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum 
Lauenburg, was folgt: 
S. 1. 
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg- 
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend, 
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf 
Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt 
wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und in- 
soweit dieselbe nicht durch die Erhebung von Chausseegeld gedeckt wird, ein an- 
gemessener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden. 
. 2. 
Der Staat, die Provinz, die Kreise und diejenigen Stadtgemeinden, 
welche einen Stadtkreis bilden, sind zur Stellung derartiger Anträge (§. 1) 
nicht befugt. 
Ces. Samml. 1891. (Nr. 9470—9471.) 53 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1891.
	        
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