Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  20.  111

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  4.  Februar  1915.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht,
betreffend  den  Grenzverkehr  und  betreffend  allgemeine  Richtlinien  zur
Ausstellung  von  Bescheinigungen  für  Reisen  ins  Ausland  aus  dem  Bereich
  des  IX.  Armeekorps.

 

 

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1915,  betreffend  anderweite  Regelung
der  Paßpflicht,  betreffend  den  Grenzverkehr  und  betreffend  allgemeine  Richtlinien
  zur  Ausstellung  von  Bescheinigungen  für  Reisen  ins  Ausland  aus  dem
Bereich  des  IX.  Armeekorps.

Es  wird  hierdurch  bekannt  gegeben,  daß  der  Stellvertretende  Kommandierende
General  des  IX.  Armeekorps  folgende  Bestimmungen  erlassen  hat:

I.  Ausnahmbestimmungen  auf  Grund  des  §  1  Abs.  2,  §  2  Abs.  2  und
§  3  Abls.  4  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend
anderweite  Regelung  der  Paßpflicht  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  115).

1.  Aus  dem  feindlichen  Auslande  ins  Inland  zurückkehrenden  Deutschen,  die
sich  vielfach  nicht  mit  Pässen  versehen  können,  ist  von  den  Grenzbehörden  der
Eintritt  in  das  Reichsgebiet  bei  sonstigem  genügenden  Ausweis  über  ihre  Persönlichkeit
  zu  gestatten.

2.  Bei  den  im  Inlande  bereits  beschäftigten  ausländischen  Arbeitern  ist
von  der  Forderung  des  Besitzes  eines  Passes  bis  auf  weiteres  Abstand  zu  nehmen,

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