Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Festsetzung  so  lange  gilt,  bis  der  Beitrag  oder  das  Beitragsverhältniß  im  Wege
gütlicher  Vereinbarung  oder  anderweiter  Festsetzung  geändert  ist.

Mangels  gütlicher  Vereinbarung  steht  die  Klage  auf  anderweite  Festsetzung
des  Beitrages  oder  Beitragsverhältnisses  beiden  Theilen  zu.  Sie  kann  nur  auf
die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen,  von
welchen  bei  Festsetzung  des  Beitrages  oder  des  Beitragsverhältnisses  ausgegangen
ist,  eine  wesentliche  Aenderung  erfahren  haben.

Zuständig  zur  Entscheidung  über  Klagen  auf  Aenderung  der  Festsetzung  einer
Vorausleistung  ist  diejenige  Behörde,  welche  zur  Festsetzung  in  erster  Instanz  zuständig
  war.

S.  3.

Die  zuständigen  Behörden  haben  über  Anträge  auf  Festsetzung  von  Vorausleistungen,
  sowie  über  Anträge  auf  Abänderung  des  festgesetzten  Beitrages
oder  des  festgesetzten  Beitragsverhältnisses  nach  freiem  billigem  Ermessen  zu  entscheiden.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Buckingham  Palace  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  Gr.  v.  Zedlitz.

(Nr.  9480.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  wegen  der  Pensiontrung
der  Gemeindebeamten  in  den  Landgemeinden  der  Nheinprovinz.  Vom
21.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Rheinprovinz,  was  folgt:
Artikel  I.

Die  mit  Besoldung  angestellten  Bürgermeister  der  Landbürgermeistereien
in  der  Rheinprovinz  erhalten,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
eine  Vereinbarung  wegen  der  Pension  getroffen  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit
  Pension  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  bei  den  unmittelbaren  Staatsbeamten
  zur  Anwendung  kommen.  Der  Artikel  25  des  Gemeindeverfassungs-