Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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seinem  ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl  mit  den  zulässigen
Abkürzungen)  vollständig  auf  jede  einzelne  halbe  Marke  gesetzt  werden.

(5)  Falls  Stempelzeichen,  die  für  Geschäfte  der  Tarifnummer  4  a  bestimmt  sind,  für
Geschäfte  der  Tarifnummer  4  b  verwendet  werden  oder  umgekehrt,  ist  der  Stempel  nicht
nochmals  einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren  wegen  Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

*  49.

(1)  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Steuerstellen  zum  Verkaufe  gestellten  Vordrucke
  zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß  sie
dem  Muster  11  entsprechend  aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Teilen  bestehen,  und
daß  jeder  dieser  Teile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und  des
Wohnorts  des  Vermittlers  und  der  Vertragschließenden,  des  Gegenstandes  und  der  Bedingungen
des  Geschäfts,  insbesondere  des  Preises,  sowie  der  Zeit  der  Lieferung  enthält;  insofern  die
Vordrucke  nicht  in  der  nachstehend  bezeichneten  Weise  zur  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei
gelangen,  müssen  sie  ferner  an  dem  oberen  Teile  der  Vorderseite  einen  über  beide  Teile
greifenden  Aufdruck  haben,  durch  den  die  für  die  Aufnahme  der  Marke  bestimmte  Stelle
bezeichnet  wird.  Die  Vordrucke  können  amtlich  gestempelt  oder  von  dem  Aussteller  der  Schlußnote
  mit  Stempelmarken  versehen  werden.

(2)  Die  amtliche  Stempelung  erfolgt  nach  dem  Antrag  der  Beteiligten  durch  Aufdruck
des  im  §  47  Abs.  3  unter  1  bezeichneten  Stempels  und  einer  für  beide  Teile  des  Vordrucks
  gleichen  fortlaufenden  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf  Kosten  des
Antragstellers.

(3)  Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestens  je  hundert
Vordrucke  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;  die  Vordrucke  sind  in  glattem
Zustand  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung  eines  überschüssigen  Stückes  für  je  zwanzig  Stück
(als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und  unter  Hinterlegung  des  Steuerbetrags

  mit  einer  doppelt  aufzustellenden  Anmeldung  nach  dem  Muster  12  der  Stererstelle

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vorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachdem  sie  mit
der  Quittung  über  den  Empfang  der  Vordrucke  und  des  Steuerbetrags  versehen  worden  ist,
zurück.  Die  Steuerstelle  veranlaßt  die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei,  welche  letztere
die  gestempelten  und  die  nicht  verdorbenen  überschüssigen  Vordrucke  unter  Bescheinigung  der
erfolgten  Vernichtung  der  verdorbenen  Stücke  und  unter  Mitteilung  der  entstandenen  Kosten
an  die  erstere  zurücksendet.  Die  Steuerstelle  erstattet  der  Reichsdruckerei  die  Kosten  und
händigt  die  gestempelten  und  die  überschüssigen  ungestempelten  Stücke,  nachdem  sie  sich  auch
ihrerseits  von  der  richtigen  Stempelung  der  ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller  unter
Einziehung  der  verauslagten  Kosten  aus;  über  den  Rückempfang  läßt  sie  sich  auf  der  bei