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im F§. 17 des Einkommensteuergesetzes. Bei einem abgabepflichtigen
Einkommen bis einschließlich 660 Mark beträgt die Abgabe 2/40 Mark,
bei einem solchen von mehr als 660 bis einschließlich 900 Mark
beträgt sie 4 Mark.
3) Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommensbetrages und
die Ermittelung der Steuerstufe (S. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1886)
erfolgen durch den Vorsitzenden der Einkommensteuerveranlagungs-
kommission.
4) Die Ermäßigung der veranlagten Abgaben (F. 8 a. a. O.) erfolgt
unter Anwendung der Vorschriften im F. 58 des Einkommensteuer-
gesetzes.
Ueber den Antrag auf Ermäßigung entscheidet der Vorsitzende der
Einkommensteuerveranlagungskommission vorbehaltlich der Beschwerde an
die Bezirksregierung (. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1886).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wartburg, den 22. April 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
(Nr. 9534.) Gesetz, betreffend Abänderung wegepelizeilicher Vorschriften für die Provinz
Schleswig= Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg.
Vom 4. Mal 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
S. 1.
Die Vorschriften des Titels I des Gesetzes, betreffend wegepolizeiliche Vor-
schriften für die Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzog-
thum Lauenburg, vom 15. Juni 1885 (Gesetz= Samml. für 1885 S. 289 ff.)