Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  1.  Mai  1853.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  sind  überein
gekommen,  den  für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  erlassenen  Zoll-Tarif
und  die  denselben  ergänzenden  Erlasse,  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
27.  Oktober  1848  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1848  S.  311)  in  Unseren  Großherzoglichen
  Landen  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  sind,  in  einzelnen  Bestimmungen
  abzuändern.

Dem  zu  Folge  verordnen  Wir  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  daß  folgende  Abänderungen  jener  Vorschriften  vom  1.  Juli
1853  an  bis  auf  Weiteres  in  Wirksamkeit  treten  sollen:

I.  Von  nachfolgenden  Artikeln  sind  anstatt  der  bisherigen  Eingangsgzollsätze
  die  beigefügten  Sätze  zu  erheben,  und  zwar  von

 

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