Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 1. Mai 1853.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=Eisenach,
Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind überein
gekommen, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zoll-Tarif
und die denselben ergänzenden Erlasse, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom
27. Oktober 1848 (Regierungs-Blatt v. J. 1848 S. 311) in Unseren Großherzoglichen
Landen bis auf Weiteres in Kraft sind, in einzelnen Bestimmungen
abzuändern.
Dem zu Folge verordnen Wir mit im Voraus ertheilter Zustimmung des
getreuen Landtages, daß folgende Abänderungen jener Vorschriften vom 1. Juli
1853 an bis auf Weiteres in Wirksamkeit treten sollen:
I. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Eingangsgzollsätze
die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von
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